01.07.2020 - 31.12.2020
Derzeit werden keine Anträge angenommen.
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Offen, Anträge werden angenommen.
Was wird gefördert?
Gefördert wird die nachträgliche Montage von außenliegenden Rollläden und Raffstores zum Sonnenschutz in
Wer wird gefördert?
Wie ist der Fördersatz?
Die Förderung erfolgt in Form eines Einmalzuschusses im Ausmaß von 50% der förderbaren Kosten (Material inkl. Montage) und höchstens in Höhe von € 1.000 je Wohnung.
Weitere Details und Fördervoraussetzungen finden Sie in der INFO-PDF.
Anträge können bis zum 31.12.2020 gestellt werden.
Derzeit werden keine Anträge angenommen.
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Offen, Anträge werden angenommen.
Wer wird gefördert:
Förderungsmittel für „raus aus Öl“ und Sanierungsscheck für Private 2020 werden ausschließlich für natürliche Personen bereitgestellt. Förderungsanträge können von WohnungseigentümerInnen und MieterInnen von Wohnungen bei Tausch des Heizungssystems bzw. thermischer Sanierung des gesamten mehrgeschoßigen Wohnbaus eingereicht werden.
Bitte beachten Sie: Die Antragstellung muss beim mehrgeschoßigen Wohnbau zentral durch die Hausverwaltung, den/die GebäudeeigentümerIn, die Wohnungseigentümergemeinschaft bzw. deren bevollmächtigte Vertretung für alle beteiligten Wohnparteien erfolgen.
Was wird gefördert:
Gefördert werden der Ersatz von fossilen Heizungssystemen sowie thermische Sanierungen im privaten Wohnbau für Gebäude, die älter als 20 Jahre sind. Förderungsfähig sind die Umstellung eines fossilen Heizungssystems („raus aus Öl“) auf eine klimafreundliche Technologie sowie umfassende Sanierungen nach klimaaktiv Standard.
Beispiele für förderungsfähige Sanierungsmaßnahmen:
Zusätzlich werden auch Kosten für Planung (z.B. Energieausweis), Bauaufsicht und Baustellengemeinkosten als förderungsfähige Kosten anteilig anerkannt.
Förderumfang:
Die Förderung im Rahmen von „raus aus Öl“- beträgt für die Heizungsumstellung auf eine klimafreundliche Technologie bis zu 1.000 Euro pro Wohneinheit. Thermische Sanierungen mit klimaaktiv Standard werden mit 3.000 Euro pro Wohneinheit gefördert. Bei Verwendung von Dämmstoffen aus nachwachsenden Rohstoffen kann weiters ein Zuschlag von bis zu 1.000 Euro gewährt werden. Eine Kombination von Heizungsumstellung UND thermischer Sanierung ist selbstverständlich möglich. Bitte beachten Sie: Es können max. 30 % der förderungsfähigen Kosten gefördert werden.
Zu beachten:
Einreichen können natürliche Personen. Gefördert werden Leistungen, die ab 01.01.2020 erbracht wurden.
Anträge können ab 11.05.2020 so lange gestellt werden, wie Budgetmittel vorhanden sind, längstens jedoch bis zum 31.12.2020. Die Antragstellung erfolgt ausschließlich online unter www.sanierungsscheck20.at/mgw und muss für alle betroffenen Wohneinheiten zentral als Sammelantrag gestellt werden. Dies kann durch die Hausverwaltung, den/die GebäudeeigentümerIn, die Wohnungseigentümergemeinschaft bzw. deren bevollmächtigte Vertretung erfolgen.
Weitere Informationen finden Sie hier:
Die Kombination dieser Bundesförderung mit Landesförderungen ist möglich. Nähere Informationen erhalten Sie bei der zuständigen Landesförderungsstelle.
Anträge können bis zum 31.12.2020 gestellt werden.
Derzeit werden keine Anträge angenommen.
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Offen, Anträge werden angenommen.
Wer wird gefördert:
Förderungsmittel für den Sanierungsscheck für Private werden ausschließlich für natürliche Personen bereitgestellt. Förderungsanträge können von (Mit-)EigentümerInnen, Bauberechtigten oder MieterInnen eines Ein-/Zweifamilienhauses oder Reihenhauses eingereicht werden. Sollte ein mehrgeschoßiger Wohnbau saniert werden, gelten besondere Förderungskriterien. Diese finden Sie unter www.sanierungssscheck20.at/mgw.
Was wird gefördert:
Gefördert werden thermische Sanierungen im privaten Wohnbau für Gebäude, die älter als 20 Jahre sind. Förderungsfähig sind umfassende Sanierungen nach klimaaktiv-Standard bzw. gutem Standard sowie Teilsanierungen, die zu einer Reduktion des Heizwärmebedarfs um mind. 40% führen.
Beispiele für förderungsfähige Sanierungsmaßnahmen:
Zusätzlich werden auch Kosten für Planung (z.B. Energieausweis), Bauaufsicht und Baustellengemeinkosten als förderungsfähige Kosten anteilig anerkannt.
Förderumfang:
Die Förderung beträgt je nach Sanierungsart zwischen 4.000 Euro und 6.000 Euro. Bei Verwendung von Dämmstoffen aus nachwachsenden Rohstoffen kann weiters ein Zuschlag von bis zu 3.000 Euro gewährt werden. Bitte beachten Sie: Es können max. 30 % der förderungsfähigen Kosten gefördert werden.
Zu beachten:
Einreichen können natürliche Personen. Gefördert werden Leistungen, die ab 01.01.2020 erbracht wurden.
Anträge können ab 11.05.2020 solange gestellt werden, wie Budgetmittel vorhanden sind, längstens jedoch bis zum 31.12.2020. Die Antragstellung erfolgt ausschließlich online unter www.sanierungsscheck20.at.
Weitere Informationen finden Sie hier:
Die Kombination dieser Bundesförderung mit Landesförderungen ist möglich. Nähere Informationen erhalten Sie gegebenenfalls bei der zuständigen Landesförderungsstelle. Für die beantragten Maßnahmen kann kein weiterer Förderungsantrag nach einem Bundesförderungsprogramm gestellt werden.
Derzeit werden keine Anträge angenommen.
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Offen, Anträge werden angenommen.
Wer wird gefördert:
Förderungsmittel für die Altlastensanierung werden für
bereitgestellt.
Darüber hinaus können auch, unabhängig von ihrer rechtlichen Beziehung zur Altlast, Gemeinden, Gemeindeverbände, Abfallverbände und Bundesländer einreichen.
Was wird gefördert:
Gefördert werden alle Maßnahmen, die unmittelbar mit der Sanierung einer Altlast zusammenhängen.
Beispiele für förderungsfähige Maßnahmen:
Weitere Förderbedingungen siehe pdf!
gültig 01.01.2020 bis 31.12.2020
Derzeit werden keine Anträge angenommen.
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Offen, Anträge werden angenommen.
Was wird gefördert?
Gefördert wird die Sanierung von
Gefördert werden folgende Sanierungsmaßnahmen (Detailbestimmungen siehe pdf):
Die Sanierung folgender Einzelbauteilmaßnahmen wird gefördert (Details siehe Pkt. 13.1. im Anhang):
Wer wird gefördert?
Förderumfang:
Eigenheime und sonstige Gebäude mit höchstens 2 Wohnungen
Die Sanierungsförderung erfolgt wahlweise in Form eines Einmalzuschusses oder alternativ in Form eines Förderungskredites wie folgt:
a. Einmalzuschuss im Ausmaß von
b. Förderungskredit im Ausmaß von max. 60% der förderbaren Sanierungskosten
Wohnhäuser, sonstige Gebäude mit mehr als 2 Wohnungen und Wohnheime:
Die Sanierungsförderung erfolgt durch Gewährung eines nicht rückzahlbaren Zuschusses auf die Dauer von 10 Jahren.
(1) Das Ausmaß der Förderung beträgt
(2) Das Ausmaß der förderbaren Sanierungskosten inkl. Umsatzsteuer, soweit sie nicht als Vorsteuer abgezogen werden kann, beträgt:
Details zu Obergrenze der förderbaren Sanierungskosten, siehe pdf.
Zu beachten;
Eine Kombination der Förderung mit etwaigen Bundesförderungen ist möglich.
gültig 01.01.2020 bis 31.12.2020
Derzeit werden keine Anträge angenommen.
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Offen, Anträge werden angenommen.
Was wird gefördert?
Gefördert wird das Dämmen der Außenwände und der Fenstertausch (inkl. Außentüren) im Zuge der Dämmung der Außenwände in Eigenheimen mit max. 2 Wohnungen oder sonstigen Gebäuden, die nach der Sanierung max. 2 Wohnungen zur ganzjährigen Wohnnutzung aufweisen.
Wer wird gefördert?
Förderumfang:
Der erforderliche Renovierungsausweis wird zusätzlich einmalig mit max. € 300,-- und der Sanierungscoach einmalig mit max. € 800,-- gefördert.
Förderbare Sanierungskosten bis höchstens € 36.000,-- je Gebäude.
Zu beachten;
Eine Kombination der Förderung mit etwaigen Bundesförderungen ist möglich.
2020 - 2021
Derzeit werden keine Anträge angenommen.
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Offen, Anträge werden angenommen.
Wer wird gefördert:
Förderungsmittel für Solaranlagen werden ausschließlich für Privatpersonen bereitgestellt.
Pro AntragstellerIn kann unabhängig vom Standort nur für eine Solaranlage um Förderung angesucht werden.
Was wird gefördert:
Der Klima- und Energiefonds fördert:
Gefördert werden Anlagen:
Die Listen der Lieferanten bzw. der zertifizierten Kollektoren finden Sie hier:
Genaue Informationen für Ihr Projekt finden Sie im Leitfaden und auf der Website des Klima- und Energiefonds.
Förderumfang:
Details zu förderfähigen und nicht förderfähigen Kosten finden Sie in den FAQs, zum Download unter www.solaranlagen.klimafonds.gv.at.
Tipp: Nutzen Sie den Solarpotantialkataster des Kärnten Atlas für eine erste Abschätzung wie gut sich ihre Dach- oder Freifläche für die Solarenergieproduktion eignet.
Nähere Informationen finden sie hier:
Die Kombination mit Landesförderungen ist möglich. Details siehe INFO-PDF
Derzeit werden keine Anträge angenommen.
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Offen, Anträge werden angenommen.
Was wird gefördert?
Gefördert werden stationäre Stromspeicher auf Lithium-Technologie-Basis für die Eigenverbrauchsoptimierung von Photovoltaikanlagen.
Wer wird gefördert?
Das Gebäude kann privat, öffentlich, landwirtschaftlich, gewerblich (auch Privatzimmervermietung) oder durch gemeinnützige Vereine genutzt werden, wobei eine überwiegende Selbstnutzung des erzeugten bzw. gespeicherten Sonnenstromes des Stromspeichers und der PV-Anlage gewährleistet sein muss.
Förderumfang:
Die Förderung wird in Form eines einmaligen, nicht rückzahlbaren Baukostenzuschusses in Höhe von 50% der anerkennbaren Investitionskosten unter Einbeziehung möglicher Bundes- oder EU-Förderungen gewährt.
Die maximale Höhe beträgt € 350,--/kWh Nennkapazität.
Pro Standort werden maximal 10 kWh Nennkapazität gefördert.
Die Kombination dieser Förderung mit einer Bundesförderung ist möglich.
gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2020
Derzeit werden keine Anträge angenommen.
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Offen, Anträge werden angenommen.
Was wird gefördert?
Gefördert werden stationäre Stromspeicher auf Lithium-Technologie-Basis für die Eigenverbrauchsoptimierung von Photovoltaikanlagen.
Wer wird gefördert?
Natürliche und juristische Personen.
Das Gebäude kann privat, öffentlich, landwirtschaftlich, gewerblich (auch Privatzimmervermietung) oder durch gemeinnützige Vereine genutzt werden, wobei eine überwiegende Selbstnutzung des erzeugten bzw. gespeicherten Sonnenstromes des Stromspeichers und der PV-Anlage gewährleistet sein muss.
Förderumfang:
Die Förderung wird in Form eines einmaligen, nicht rückzahlbaren Baukostenzuschusses in Höhe von 50% der anerkennbaren Investitionskosten unter Einbeziehung möglicher Bundes- oder EU-Förderungen gewährt.
Die maximale Höhe beträgt € 350,--/kWh Nennkapazität.
Pro Standort werden maximal 10 kWh Nennkapazität gefördert.
Zu beachten:
Ja. Details siehe pdf.
gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2020
Derzeit werden keine Anträge angenommen.
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Offen, Anträge werden angenommen.
Was wird gefördert?
Gefördert werden thermische Solaranlagen zur Warmwasserbereitung, Raumheizung sowie zur betrieblichen Schwimmbaderwärmung und zur Prozesswärmeerzeugung.
Wer wird gefördert?
Einreichen können alle Betriebe, sonstige unternehmerisch tätige Organisationen (auch Privatzimmervermieter), öffentliche Einrichtungen, Landwirte und Private (sofern keine anderen Landesförderungen möglich sind) sowie gemeinnützige Vereine.
Förderumfang:
Die Förderung wird in Form eines einmaligen, nicht rückzahlbaren Baukostenzuschusses in Höhe von 50 % der anerkennbaren Investitionskosten unter Einbeziehung möglicher Bundes- oder EU-Förderungen gewährt.
Die maximale Höhe des Baukostenzuschusses beträgt € 150,-/m2 Bruttokollektorfläche.
Zu beachten:
Ja. Details siehe pdf.
2020 - 2021
Derzeit werden keine Anträge angenommen.
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Offen, Anträge werden angenommen.
Was wird gefördert?
Gefördert werden Anlagen, die:
Wie hoch sind die Fördersätze?
Es werden bis zu 35% der anerkennbaren Investitionskosten gefördert und maximal zwischen 200-300 EUR/kWpeak. (Für Details siehe: INFO-PDF)
Wer wird gefördert?
Natürliche und juristische Personen können im Rahmen der Förderungsaktion einen Antrag stellen. Somit können neben Privatpersonen auch Betriebe, Vereine, konfessionelle Einrichtungen etc. um eine Förderung ansuchen. Bitte beachten Sie, dass für Land-/ForstwirtInnen besondere Bestimmungen gelten.
Pro Photovoltaik-Anlage kann nur ein Förderungsantrag gestellt werden. Weiters kann auch nur pro Standort ein Förderungsantrag gestellt werden.
Weitere Details finden sie in der INFO-PDF und unter www.umweltfoerderung.at
Tipp: Nutzen Sie den Solarpotantialkataster des Kärnten Atlas für eine erste Abschätzung wie gut sich ihre Dach- oder Freifläche für die Solarenergieproduktion eignet.
Nähere Informationen finden sie hier:
Die Kombination mit Landesförderungen ist möglich. Details siehe pdf
bis 31.12.2021
Derzeit werden keine Anträge angenommen.
Tipp: Melde dich zu unserem Newsletter an, oder abonniere unsere Facebook Seite um rechtzeitig zu erfahren wann eine Einreichung wieder möglich ist.
Offen, Anträge werden angenommen.
Als Mitglied der Klima- und Energiemodellregion Görtschitztal sind die Marktgemeinden Hüttenberg, Klein Sankt Paul und Eberstein besonders bemüht den Ausstieg aus fossilen Brennstoffen zu fördern und so langfristig eine erneuerbare und klimaschonende Energieversorgung zu sichern. Aus diesem Grund unterstützen die Gemeinden zusätzlich zu Landes- und Bundesförderungen die Demontage von bestehenden Ölheizungen mit Umstellung auf Basis erneuerbarer Energien mit bis zu EUR 1.500.- pro Anlage und Haushalt. Für den nachträglichen Ausbau von Öltanks nach bereits erfolgter Sanierung ist eine Förderung je Tankanlage über EUR 500,- möglich.
Die Inanspruchnahme zusätzlicher Förderungen von Bund und/oder Land Kärnten ist möglich.
Anträge können bis zum 31.12.2021 eingebracht werden und werden nach Einlangen der vollständigen Unterlagen gereiht. Die Förderung ist vorerst mit 10 Anlagenerneuerungen und 10 Kesselentsorgungen begrenzt.
Wer wird gefördert?
Förderberechtigt sind alle natürlichen Personen mit Hauptwohnsitz in der Marktgemeinde Klein Sankt Paul. Pro Haushalt und Anlage ist nur ein Antrag möglich.
Die Anlagen und Öltanks sind fachgerecht und von konzessionierten Betrieben zu montieren bzw. zu entsorgen. Die entsprechenden Belege bzw. Entsorgungsnachweise sind vorzulegen.
Was wird gefördert?
oder
Pro Haushalt und Anlage ist nur ein Antrag möglich. Eine Kombination mit Landes- und Bundesförderungen ist möglich und wird empfohlen.
Wie läuft der Förderprozess?
Vorausgesetzt ist, dass eine kostenlose Vor-Ort Energieberatung des Landes Kärnten für das Förderobjekt in Anspruch genommen wurde.
Ein Antrag ist nach der Umsetzung und mit den entsprechenden Belegen einzureichen. Den Antrag erhalten sie bei Ihrem Gemeindeamt, oder online unter: www.kem-goertschitztal.at/info/oelkesselfrei
Zur positiven Beurteilung ist die Marktgemeinde als Förderungstelle, zwecks Prüfung der Förderungswürdigkeit und der richtlinienkonformen Verwendung der Förderung, das Objekt des Förderungswerbers vor-Ort zu zeigen und in die einschlägigen Unterlagen Einsicht zu nehmen und notwendige Auskünfte zu verlangen.
Die Auszahlung der Förderungen erfolgt rückwirkend für Antragstellungen mit Rechnungsdatum des befugten Unternehmens ab 25.02.2020.
Förderanträge werden nach deren Eintreffen und Vollständigkeit gereiht.
Als Grundlage der Förderauszahlung dient die Richtlinie der Kärntner Wohnbauförderung in der geltenden Fassung. Auf eine Förderung gemäß dieser Richtlinie besteht kein Rechtsanspruch.
Die Antragsformulare finden sie in der PDF.
Die Kombination mit Landes- und Bundesförderungen ist möglich und wird empfohlen.
2020 - 2021
Derzeit werden keine Anträge angenommen.
Tipp: Melde dich zu unserem Newsletter an, oder abonniere unsere Facebook Seite um rechtzeitig zu erfahren wann eine Einreichung wieder möglich ist.
Offen, Anträge werden angenommen.
Wer wird gefördert:
Förderungsmittel für Solaranlagen werden ausschließlich für Privatpersonen bereitgestellt.
Pro AntragstellerIn kann unabhängig vom Standort nur für eine Solaranlage um Förderung angesucht werden.
Was wird gefördert:
Der Klima- und Energiefonds fördert:
Gefördert werden Anlagen:
Die Listen der Lieferanten bzw. der zertifizierten Kollektoren finden Sie hier:
Genaue Informationen für Ihr Projekt finden Sie im Leitfaden und auf der Website des Klima- und Energiefonds.
Förderumfang:
Details zu förderfähigen und nicht förderfähigen Kosten finden Sie in den FAQs, zum Download unter www.solaranlagen.klimafonds.gv.at.
Tipp: Nutzen Sie den Solarpotantialkataster des Kärnten Atlas für eine erste Abschätzung wie gut sich ihre Dach- oder Freifläche für die Solarenergieproduktion eignet.
Nähere Informationen finden sie hier:
Die Kombination mit Landesförderungen ist möglich. Details siehe INFO-PDF
Anträge können bis 31.12.2020 eingebracht werden
Derzeit werden keine Anträge angenommen.
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Offen, Anträge werden angenommen.
Wer wird gefördert:
Förderungsmittel für „raus aus Öl“ und Sanierungsscheck für Private 2020 werden ausschließlich für natürliche Personen bereitgestellt. Förderungsanträge können von WohnungseigentümerInnen und MieterInnen von Wohnungen bei Tausch des Heizungssystems bzw. thermischer Sanierung des gesamten mehrgeschoßigen Wohnbaus eingereicht werden.
Bitte beachten Sie: Die Antragstellung muss beim mehrgeschoßigen Wohnbau zentral durch die Hausverwaltung, den/die GebäudeeigentümerIn, die Wohnungseigentümergemeinschaft bzw. deren bevollmächtigte Vertretung für alle beteiligten Wohnparteien erfolgen.
Was wird gefördert:
Gefördert werden der Ersatz von fossilen Heizungssystemen sowie thermische Sanierungen im privaten Wohnbau für Gebäude, die älter als 20 Jahre sind. Förderungsfähig sind die Umstellung eines fossilen Heizungssystems („raus aus Öl“) auf eine klimafreundliche Technologie sowie umfassende Sanierungen nach klimaaktiv Standard.
Beispiele für förderungsfähige Sanierungsmaßnahmen:
Zusätzlich werden auch Kosten für Planung (z.B. Energieausweis), Bauaufsicht und Baustellengemeinkosten als förderungsfähige Kosten anteilig anerkannt.
Genaue Informationen für Ihr Projekt finden Sie in der Info-PDF.
Förderumfang:
Die Förderung im Rahmen von „Raus aus Öl“- beträgt für die Heizungsumstellung auf eine klimafreundliche Technologie bis zu 1.000 Euro pro Wohneinheit. Thermische Sanierungen mit klimaaktiv Standard werden mit 3.000 Euro pro Wohneinheit gefördert. Bei Verwendung von Dämmstoffen aus nachwachsenden Rohstoffen kann weiters ein Zuschlag von bis zu 1.000 Euro gewährt werden. Eine Kombination von Heizungsumstellung UND thermischer Sanierung ist selbstverständlich möglich. Bitte beachten Sie: Es können max. 30 % der förderungsfähigen Kosten gefördert werden.
Zu beachten:
Die Antragstellung ist ab 11.05.2020 möglich. Die Lieferung von Materialien und die Umsetzung der geförderten Maßnahmen müssen zwischen dem 01.01.2020 und dem 30.06.2022 erfolgen.
Die Förderungsanträge für den gesamten mehrgeschoßigen Wohnbau sind vollständig ausgefüllt und mit allen geforderten Beilagen in Form eines Sammelantrages durch eine bevollmächtigte Vertretung über die Online-Plattform zu übermitteln. Die notwendigen Informationen und Formularanhänge stehen auf dieser Webseite zum Download zur Verfügung.
Anträge können so lange gestellt werden, wie Budgetmittel vorhanden sind, längstens jedoch bis zum 31.12.2020. Sollten die zur Verfügung stehenden Förderungsmittel vor Ende der Einreichfrist ausgeschöpft sein, kann eine vorzeitige Beendigung der Förderungsaktion und damit der Einreichmöglichkeit vom BMK festgelegt werden.
Alle wichtigen Informationen und Förderungskriterien finden Sie im Informationsblatt.
Diese Unterlagen benötigen Sie zur Antragstellung
Stellen Sie einen Antrag auf Förderung einer Heizungsumstellung bzw. einer thermischen Gebäudesanierung im mehrgeschoßigen Wohnbau bitte ausschließlich online direkt bei der KPC.
Hier geht es zum Onlineantrag „raus aus Öl“ und Sanierungsscheck 2020 mehrgeschoßiger Wohnbau.
Die Kombination dieser Bundesförderung mit Landesförderungen ist möglich.
Die Kombination mit Landesörderungen ist möglich. Details siehe pdf
Anträge können bis 31.12.2020 eingebracht werden
Derzeit werden keine Anträge angenommen.
Tipp: Melde dich zu unserem Newsletter an, oder abonniere unsere Facebook Seite um rechtzeitig zu erfahren wann eine Einreichung wieder möglich ist.
Offen, Anträge werden angenommen.
Wer wird gefördert:
Förderungsmittel für „raus aus Öl“ für Private werden ausschließlich für natürliche Personen bereitgestellt. Förderungsanträge können von (Mit-)EigentümerInnen, Bauberechtigten oder MieterInnen eines Ein-/Zweifamilienhauses oder Reihenhauses eingereicht werden. Für Gebäude mit drei oder mehr Wohneinheiten gelten besondere Förderungskriterien. Diese finden Sie unter www.sanierungsscheck20.at/mgw
Was wird gefördert:
Förderungsfähig ist die Umstellung eines fossilen Heizungssystems (Öl, Gas, Kohle/Koks-Allesbrenner und Strom-betriebene Nacht- oder Direktspeicheröfen) im privaten Wohnbau auf ein neues klimafreundliches Heizungssystem. Gefördert wird in erster Linie der Anschluss an eine hocheffiziente Nah-/Fernwärme. Ist diese Anschlussmöglichkeit nicht gegeben, wird der Umstieg auf eine Holzzentralheizung oder eine Wärmepumpe gefördert. Die Demontage- und Entsorgungskosten für außer Betrieb genommene Kessel und Tankanlagen sind ebenso förderungsfähig.
Förderumfang:
Für weitere Details klicken Sie auf Info-PDF, oder den Link zur Förderung.
Zu beachten:
Die Einreichung für die Förderungsaktion „raus aus Öl“ für Private 2020 verläuft in einem vereinfachten Verfahren in 2 Schritten mit Registrierung und anschließender Antragstellung.
Ab 11.05.2020 sind die Online-Registrierung sowie die Einreichung von Förderungsanträgen möglich. Registrierungen können in Abhängigkeit der zur Verfügung stehenden Budgetmittel bis längstens 31.12.2020 eingebracht werden. Nach erfolgreicher Registrierung muss der Antrag innerhalb von 20 Wochen gestellt werden.
Vereinbaren Sie zunächst eine Energieberatung und lassen Sie sich hinsichtlich Energiesparmaßnahmen an Ihrem Haus beraten. Diese Beratung kann vor Ort, per Telefon oder auf digitalem Weg erfolgen. Planen Sie daraufhin Ihr gewähltes Heizungssystem mit einem professionellen Fachbetrieb und fixieren Sie einen Installations- und Fertigstellungstermin. Registrieren Sie sich danach mit einem baureifen Projekt oder wenn Sie die Heizung bereits getauscht haben.
Nähere Informationen zu den Förderbedingungen finden sie hier:
https://www.umweltfoerderung.at/privatpersonen/raus-aus-oel-2020-ein-und-zweifamilienhaus.html
2020 - 2021
Derzeit werden keine Anträge angenommen.
Tipp: Melde dich zu unserem Newsletter an, oder abonniere unsere Facebook Seite um rechtzeitig zu erfahren wann eine Einreichung wieder möglich ist.
Offen, Anträge werden angenommen.
Wer wird gefördert:
Förderungsmittel für Holzheizungen werden ausschließlich für Privatpersonen bereitgestellt.
Pro AntragstellerIn kann unabhängig vom Standort nur für eine Holzheizung um Förderung angesucht werden.
Was wird gefördert:
Der Klima- und Energiefonds fördert:
Gefördert werden Anlagen, die:
Genaue Informationen für Ihr Projekt finden Sie im Leitfaden und auf der Website des Klima- und Energiefonds.
Förderumfang:
Die Förderung wird in Form eines nicht rückzahlbaren Pauschalbetrages ausbezahlt:
• 800 Euro für ein Pellet- oder Hackgutzentral- heizungsgerät, das eine alte Holzheizung mit Baujahr vor 2006 ersetzt
• 500 Euro für einen Pelletkaminofen
Gemäß Förderungsrichtlinien für die Umweltförderung im Inland idgF beträgt die Förderung unabhängig von den angegebenen Pauschalbeträgen maximal 35 % der anerkennbaren Investitionskosten.
Nähere Informationen finden sie hier:
Es können zusätzliche Fördermittel der Länder und Gemeinden in Anspruch genommen werden. Die gleichzeitige Inanspruchnahme einer weiteren Bundesförderung, wie z. B. einer Förderung im Rahmen des „Sanierungschecks“, ist nicht möglich.
gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2020
Derzeit werden keine Anträge angenommen.
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Offen, Anträge werden angenommen.
Was wird gefördert?
Gefördert wird der Heizungsanlagentausch von Heizungssystemen auf Basis fossiler Brennstoffe (Kohle, Öl, Gas, Allesbrenner) auf erneuerbare Energien in
Wer wird gefördert?
Förderhöhe
Die Sanierungsförderung erfolgt bei Eigenheimen und sonstigen Gebäuden mit höchstens 2 Wohnungen in Form eines Einmalzuschusses im Ausmaß von
Grundsätzlich ja (z.B. Bundesförderung "Raus aus dem Öl", oder Gemeindeförderungen). Einschränkungen siehe 4.1. (8) im pdf.
bis 31.12.2021
Derzeit werden keine Anträge angenommen.
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Offen, Anträge werden angenommen.
Als Mitglied der Klima- und Energiemodellregion Görtschitztal sind die Marktgemeinden Hüttenberg, Klein Sankt Paul und Eberstein besonders bemüht den Ausstieg aus fossilen Brennstoffen zu fördern und so langfristig eine erneuerbare und klimaschonende Energieversorgung zu sichern. Aus diesem Grund unterstützen die Gemeinden zusätzlich zu Landes- und Bundesförderungen die Demontage von bestehenden Ölheizungen mit Umstellung auf Basis erneuerbarer Energien mit bis zu EUR 1.500.- pro Anlage und Haushalt. Für den nachträglichen Ausbau von Öltanks nach bereits erfolgter Sanierung ist eine Förderung je Tankanlage über EUR 500,- möglich.
Die Inanspruchnahme zusätzlicher Förderungen von Bund und/oder Land Kärnten ist möglich.
Anträge können bis zum 31.12.2021 eingebracht werden und werden nach Einlangen der vollständigen Unterlagen gereiht. Die Förderung ist vorerst mit 10 Anlagenerneuerungen und 10 Kesselentsorgungen begrenzt.
Wer wird gefördert?
Förderberechtigt sind alle natürlichen Personen mit Hauptwohnsitz in der Marktgemeinde Klein Sankt Paul. Pro Haushalt und Anlage ist nur ein Antrag möglich.
Die Anlagen und Öltanks sind fachgerecht und von konzessionierten Betrieben zu montieren bzw. zu entsorgen. Die entsprechenden Belege bzw. Entsorgungsnachweise sind vorzulegen.
Was wird gefördert?
oder
Pro Haushalt und Anlage ist nur ein Antrag möglich. Eine Kombination mit Landes- und Bundesförderungen ist möglich und wird empfohlen.
Wie läuft der Förderprozess?
Vorausgesetzt ist, dass eine kostenlose Vor-Ort Energieberatung des Landes Kärnten für das Förderobjekt in Anspruch genommen wurde.
Ein Antrag ist nach der Umsetzung und mit den entsprechenden Belegen einzureichen. Den Antrag erhalten sie bei Ihrem Gemeindeamt, oder online unter: www.kem-goertschitztal.at/info/oelkesselfrei
Zur positiven Beurteilung ist die Marktgemeinde als Förderungstelle, zwecks Prüfung der Förderungswürdigkeit und der richtlinienkonformen Verwendung der Förderung, das Objekt des Förderungswerbers vor-Ort zu zeigen und in die einschlägigen Unterlagen Einsicht zu nehmen und notwendige Auskünfte zu verlangen.
Die Auszahlung der Förderungen erfolgt rückwirkend für Antragstellungen mit Rechnungsdatum des befugten Unternehmens ab 25.02.2020.
Förderanträge werden nach deren Eintreffen und Vollständigkeit gereiht.
Als Grundlage der Förderauszahlung dient die Richtlinie der Kärntner Wohnbauförderung in der geltenden Fassung. Auf eine Förderung gemäß dieser Richtlinie besteht kein Rechtsanspruch.
Die Antragsformulare finden sie in der PDF.
Die Kombination mit Landes- und Bundesförderungen ist möglich und wird empfohlen.
2020 - 2021
Derzeit werden keine Anträge angenommen.
Tipp: Melde dich zu unserem Newsletter an, oder abonniere unsere Facebook Seite um rechtzeitig zu erfahren wann eine Einreichung wieder möglich ist.
Offen, Anträge werden angenommen.
Wer wird gefördert:
Förderungsmittel für Solaranlagen werden ausschließlich für Privatpersonen bereitgestellt.
Pro AntragstellerIn kann unabhängig vom Standort nur für eine Solaranlage um Förderung angesucht werden.
Was wird gefördert:
Der Klima- und Energiefonds fördert:
Gefördert werden Anlagen:
Die Listen der Lieferanten bzw. der zertifizierten Kollektoren finden Sie hier:
Genaue Informationen für Ihr Projekt finden Sie im Leitfaden und auf der Website des Klima- und Energiefonds.
Förderumfang:
Details zu förderfähigen und nicht förderfähigen Kosten finden Sie in den FAQs, zum Download unter www.solaranlagen.klimafonds.gv.at.
Tipp: Nutzen Sie den Solarpotantialkataster des Kärnten Atlas für eine erste Abschätzung wie gut sich ihre Dach- oder Freifläche für die Solarenergieproduktion eignet.
Nähere Informationen finden sie hier:
Die Kombination mit Landesförderungen ist möglich. Details siehe INFO-PDF
Anträge können bis 31.12.2020 eingebracht werden
Derzeit werden keine Anträge angenommen.
Tipp: Melde dich zu unserem Newsletter an, oder abonniere unsere Facebook Seite um rechtzeitig zu erfahren wann eine Einreichung wieder möglich ist.
Offen, Anträge werden angenommen.
Wer wird gefördert:
Förderungsmittel für „raus aus Öl“ und Sanierungsscheck für Private 2020 werden ausschließlich für natürliche Personen bereitgestellt. Förderungsanträge können von WohnungseigentümerInnen und MieterInnen von Wohnungen bei Tausch des Heizungssystems bzw. thermischer Sanierung des gesamten mehrgeschoßigen Wohnbaus eingereicht werden.
Bitte beachten Sie: Die Antragstellung muss beim mehrgeschoßigen Wohnbau zentral durch die Hausverwaltung, den/die GebäudeeigentümerIn, die Wohnungseigentümergemeinschaft bzw. deren bevollmächtigte Vertretung für alle beteiligten Wohnparteien erfolgen.
Was wird gefördert:
Gefördert werden der Ersatz von fossilen Heizungssystemen sowie thermische Sanierungen im privaten Wohnbau für Gebäude, die älter als 20 Jahre sind. Förderungsfähig sind die Umstellung eines fossilen Heizungssystems („raus aus Öl“) auf eine klimafreundliche Technologie sowie umfassende Sanierungen nach klimaaktiv Standard.
Beispiele für förderungsfähige Sanierungsmaßnahmen:
Zusätzlich werden auch Kosten für Planung (z.B. Energieausweis), Bauaufsicht und Baustellengemeinkosten als förderungsfähige Kosten anteilig anerkannt.
Genaue Informationen für Ihr Projekt finden Sie in der Info-PDF.
Förderumfang:
Die Förderung im Rahmen von „Raus aus Öl“- beträgt für die Heizungsumstellung auf eine klimafreundliche Technologie bis zu 1.000 Euro pro Wohneinheit. Thermische Sanierungen mit klimaaktiv Standard werden mit 3.000 Euro pro Wohneinheit gefördert. Bei Verwendung von Dämmstoffen aus nachwachsenden Rohstoffen kann weiters ein Zuschlag von bis zu 1.000 Euro gewährt werden. Eine Kombination von Heizungsumstellung UND thermischer Sanierung ist selbstverständlich möglich. Bitte beachten Sie: Es können max. 30 % der förderungsfähigen Kosten gefördert werden.
Zu beachten:
Die Antragstellung ist ab 11.05.2020 möglich. Die Lieferung von Materialien und die Umsetzung der geförderten Maßnahmen müssen zwischen dem 01.01.2020 und dem 30.06.2022 erfolgen.
Die Förderungsanträge für den gesamten mehrgeschoßigen Wohnbau sind vollständig ausgefüllt und mit allen geforderten Beilagen in Form eines Sammelantrages durch eine bevollmächtigte Vertretung über die Online-Plattform zu übermitteln. Die notwendigen Informationen und Formularanhänge stehen auf dieser Webseite zum Download zur Verfügung.
Anträge können so lange gestellt werden, wie Budgetmittel vorhanden sind, längstens jedoch bis zum 31.12.2020. Sollten die zur Verfügung stehenden Förderungsmittel vor Ende der Einreichfrist ausgeschöpft sein, kann eine vorzeitige Beendigung der Förderungsaktion und damit der Einreichmöglichkeit vom BMK festgelegt werden.
Alle wichtigen Informationen und Förderungskriterien finden Sie im Informationsblatt.
Diese Unterlagen benötigen Sie zur Antragstellung
Stellen Sie einen Antrag auf Förderung einer Heizungsumstellung bzw. einer thermischen Gebäudesanierung im mehrgeschoßigen Wohnbau bitte ausschließlich online direkt bei der KPC.
Hier geht es zum Onlineantrag „raus aus Öl“ und Sanierungsscheck 2020 mehrgeschoßiger Wohnbau.
Die Kombination dieser Bundesförderung mit Landesförderungen ist möglich.
Die Kombination mit Landesörderungen ist möglich. Details siehe pdf
Anträge können bis 31.12.2020 eingebracht werden
Derzeit werden keine Anträge angenommen.
Tipp: Melde dich zu unserem Newsletter an, oder abonniere unsere Facebook Seite um rechtzeitig zu erfahren wann eine Einreichung wieder möglich ist.
Offen, Anträge werden angenommen.
Wer wird gefördert:
Förderungsmittel für „raus aus Öl“ für Private werden ausschließlich für natürliche Personen bereitgestellt. Förderungsanträge können von (Mit-)EigentümerInnen, Bauberechtigten oder MieterInnen eines Ein-/Zweifamilienhauses oder Reihenhauses eingereicht werden. Für Gebäude mit drei oder mehr Wohneinheiten gelten besondere Förderungskriterien. Diese finden Sie unter www.sanierungsscheck20.at/mgw
Was wird gefördert:
Förderungsfähig ist die Umstellung eines fossilen Heizungssystems (Öl, Gas, Kohle/Koks-Allesbrenner und Strom-betriebene Nacht- oder Direktspeicheröfen) im privaten Wohnbau auf ein neues klimafreundliches Heizungssystem. Gefördert wird in erster Linie der Anschluss an eine hocheffiziente Nah-/Fernwärme. Ist diese Anschlussmöglichkeit nicht gegeben, wird der Umstieg auf eine Holzzentralheizung oder eine Wärmepumpe gefördert. Die Demontage- und Entsorgungskosten für außer Betrieb genommene Kessel und Tankanlagen sind ebenso förderungsfähig.
Förderumfang:
Für weitere Details klicken Sie auf Info-PDF, oder den Link zur Förderung.
Zu beachten:
Die Einreichung für die Förderungsaktion „raus aus Öl“ für Private 2020 verläuft in einem vereinfachten Verfahren in 2 Schritten mit Registrierung und anschließender Antragstellung.
Ab 11.05.2020 sind die Online-Registrierung sowie die Einreichung von Förderungsanträgen möglich. Registrierungen können in Abhängigkeit der zur Verfügung stehenden Budgetmittel bis längstens 31.12.2020 eingebracht werden. Nach erfolgreicher Registrierung muss der Antrag innerhalb von 20 Wochen gestellt werden.
Vereinbaren Sie zunächst eine Energieberatung und lassen Sie sich hinsichtlich Energiesparmaßnahmen an Ihrem Haus beraten. Diese Beratung kann vor Ort, per Telefon oder auf digitalem Weg erfolgen. Planen Sie daraufhin Ihr gewähltes Heizungssystem mit einem professionellen Fachbetrieb und fixieren Sie einen Installations- und Fertigstellungstermin. Registrieren Sie sich danach mit einem baureifen Projekt oder wenn Sie die Heizung bereits getauscht haben.
Nähere Informationen zu den Förderbedingungen finden sie hier:
https://www.umweltfoerderung.at/privatpersonen/raus-aus-oel-2020-ein-und-zweifamilienhaus.html
2020 - 2021
Derzeit werden keine Anträge angenommen.
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Offen, Anträge werden angenommen.
Wer wird gefördert:
Förderungsmittel für Holzheizungen werden ausschließlich für Privatpersonen bereitgestellt.
Pro AntragstellerIn kann unabhängig vom Standort nur für eine Holzheizung um Förderung angesucht werden.
Was wird gefördert:
Der Klima- und Energiefonds fördert:
Gefördert werden Anlagen, die:
Genaue Informationen für Ihr Projekt finden Sie im Leitfaden und auf der Website des Klima- und Energiefonds.
Förderumfang:
Die Förderung wird in Form eines nicht rückzahlbaren Pauschalbetrages ausbezahlt:
• 800 Euro für ein Pellet- oder Hackgutzentral- heizungsgerät, das eine alte Holzheizung mit Baujahr vor 2006 ersetzt
• 500 Euro für einen Pelletkaminofen
Gemäß Förderungsrichtlinien für die Umweltförderung im Inland idgF beträgt die Förderung unabhängig von den angegebenen Pauschalbeträgen maximal 35 % der anerkennbaren Investitionskosten.
Nähere Informationen finden sie hier:
Es können zusätzliche Fördermittel der Länder und Gemeinden in Anspruch genommen werden. Die gleichzeitige Inanspruchnahme einer weiteren Bundesförderung, wie z. B. einer Förderung im Rahmen des „Sanierungschecks“, ist nicht möglich.
gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2020
Derzeit werden keine Anträge angenommen.
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Offen, Anträge werden angenommen.
Was wird gefördert?
Gefördert wird der Heizungsanlagentausch von Heizungssystemen auf Basis fossiler Brennstoffe (Kohle, Öl, Gas, Allesbrenner) auf erneuerbare Energien in
Wer wird gefördert?
Förderhöhe
Die Sanierungsförderung erfolgt bei Eigenheimen und sonstigen Gebäuden mit höchstens 2 Wohnungen in Form eines Einmalzuschusses im Ausmaß von
Grundsätzlich ja (z.B. Bundesförderung "Raus aus dem Öl", oder Gemeindeförderungen). Einschränkungen siehe 4.1. (8) im pdf.
gültig von 2019 - 2020
Derzeit werden keine Anträge angenommen.
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Offen, Anträge werden angenommen.
Was wird gefördert?
Gefördert wird die Anschaffung folgender Elektro-PKW-Typen der Klassen M1 und N1 sowie E-Mopeds, E-Motorräder und (E-)Transporträder:
Die vollelektrische Reichweite des PKW muss mindestens 50 km betragen. Der Brutto-Listenpreis (Basismodell ohne Sonderausstattung) des PKW darf 50.000 Euro nicht überschreiten.
Bitte beachten Sie, dass die Fahrzeuge mit Strom aus erneuerbaren Energieträgern betrieben werden müssen. Fahrzeugmodelle PHEV, REEV und REX mit Dieselantrieb sind von einer Förderung ausgeschlossen.
Wer wird gefördert?
Die Förderungsmittel werden für Privatpersonen bereitgestellt.
Förderumfang:
Die Förderung beträgt:
Voraussetzung für den Erhalt der Förderung ist, dass seitens des Fahrzeughändlers beim Kauf des Fahrzeuges ein E-Mobilitätsbonusanteil in der entsprechenden Höhe (d.h. 2.000 bzw. 1.250 bzw. 500 bzw. 350 bzw. 250 Euro (netto)) pro Fahrzeug gewährt wurde. Dieser Bonus muss gemeinsam mit dem Informationstext „E-Mobilitätsbonusanteil“ in der Fahrzeugrechnung ausgewiesen werden.
Die Förderung für E-Ladeinfrastruktur beträgt bei gleichzeitigem Kauf eines E-PKWs:
Weitere Informationen und Voraussetzungen finden Sie in der INFO-PDF.
Ja. Details siehe pdf
Der Förderkompass wird gerade überarbeitet. Sie können in der Zwischenzeit auch eine kostenlose telefonische oder persönliche Beratung im KEM Büro nutzen: Kontakt
Eine Einreichung ist bis zur Ausschöpfung der Budgetmittel möglich.
Derzeit werden keine Anträge angenommen.
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Offen, Anträge werden angenommen.
Wer wird gefördert:
Förderungsmittel für die thermische Gebäudesanierung werden für alle Unternehmen und sonstige unternehmerisch tätige Organisationen bereitgestellt. Darüber hinaus können auch Vereine und konfessionelle Einrichtungen einreichen.
Was wird gefördert:
Gefördert wird die Verbesserung des Wärmeschutzes von betrieblich genutzten Gebäuden über die Anforderungen der OIB-Richtlinie 6 hinaus oder zur Reduktion des Heizwärmebedarfs um mehr als 50 % gegenüber dem unsanierten Zustand. Das Datum der erstmaligen Baubewilligung muss vor dem 1.1.1999 liegen.
Zusätzlich werden auch Kosten für Planung (z.B. Energieausweis), Bauaufsicht und Baustellengemeinkosten als förderungsfähige Kosten anerkannt.
Förderumfang:
Die Förderung ist abhängig von der Sanierungsqualität und beträgt bis zu 30 % der förderungsfähigen Kosten.
Details finden Sie in der Info-PDF und dem Link zur Förderung.
Tipp:
Gefördert wird auch die Errichtung von gebäudeintegrierten Photovoltaikanlagen mit mehr als 5 kW Peak-Leistung im Zuge der Gebäudesanierung.
Weitere Informationen finden Sie hier:
Die Kombination dieser Bundesförderung mit Landesförderungen ist möglich. Nähere Informationen erhalten Sie bei der zuständigen Landesförderungsstelle.
gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2020
Derzeit werden keine Anträge angenommen.
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Offen, Anträge werden angenommen.
Was wird gefördert?
Alle notwendigen Landesbeteiligungen an Bundesförderungen oder Förderungen der Europäischen Union in den Bereichen Erneuerbare Energie und Energieeffizienz. Die Gebäude können öffentlich, gewerblich oder durch gemeinnützige Vereine genutzt werden.
Wer wird gefördert?
Natürliche und juristische Personen.
Förderumfang:
Dieser ergibt sich aus der jeweiligen Bundesförderungen oder Förderungen der Europäischen Union.
Die Höhe des Landeszuschusses wird durch die Förderstellen des Bundes oder der Europäischen Union vorgegeben.
Die Förderung wird in Form eines nicht rückzahlbaren Baukostenzuschusses gewährt.
Nähere Informationen erhalten Sie in der Abt. 8 der Kärntner Landesregierung.
Diese Förderung ist an die Vergabe einer Bundesförderung mit notwendiger Landesbeteiligung gekoppelt.
gültig von 2019 - 2020
Derzeit werden keine Anträge angenommen.
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Offen, Anträge werden angenommen.
Wer wird gefördert?
Förderungsmittel für den Neubau in energieeffizienter Bauweise werden für alle Unternehmen und sonstige unternehmerisch tätige Organisationen bereitgestellt. Darüber hinaus können auch Vereine und konfessionelle Einrichtungen einreichen.
Was wird gefördert?
Gefördert wird der Neubau von betrieblich genutzten Gebäuden in energieeffizienter Bauweise, die die Anforderungen der OIB-Richtlinie erheblich unterschreiten.
Beispiele für förderungsfähige Projektteile:
Neben den Materialien werden auch Planung und Montage als förderungsfähige Kosten anerkannt.
Förderumfang:
Zu beachten:
Detaillierte Angaben finden Sie in der PDF.
Die Kombination dieser Bundesförderung mit Landesförderungen ist möglich. Details siehe PDF
Derzeit werden keine Anträge angenommen.
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Offen, Anträge werden angenommen.
Wer wird gefördert:
Förderungsmittel für die Altlastensanierung werden für
bereitgestellt.
Darüber hinaus können auch, unabhängig von ihrer rechtlichen Beziehung zur Altlast, Gemeinden, Gemeindeverbände, Abfallverbände und Bundesländer einreichen.
Was wird gefördert:
Gefördert werden alle Maßnahmen, die unmittelbar mit der Sanierung einer Altlast zusammenhängen.
Beispiele für förderungsfähige Maßnahmen:
Weitere Förderbedingungen siehe pdf!
gültig 01.01.2020 bis 31.12.2020
Derzeit werden keine Anträge angenommen.
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Offen, Anträge werden angenommen.
Was wird gefördert?
Gefördert wird die Sanierung von
Gefördert werden folgende Sanierungsmaßnahmen (Detailbestimmungen siehe pdf):
Die Sanierung folgender Einzelbauteilmaßnahmen wird gefördert (Details siehe Pkt. 13.1. im Anhang):
Wer wird gefördert?
Förderumfang:
Eigenheime und sonstige Gebäude mit höchstens 2 Wohnungen
Die Sanierungsförderung erfolgt wahlweise in Form eines Einmalzuschusses oder alternativ in Form eines Förderungskredites wie folgt:
a. Einmalzuschuss im Ausmaß von
b. Förderungskredit im Ausmaß von max. 60% der förderbaren Sanierungskosten
Wohnhäuser, sonstige Gebäude mit mehr als 2 Wohnungen und Wohnheime:
Die Sanierungsförderung erfolgt durch Gewährung eines nicht rückzahlbaren Zuschusses auf die Dauer von 10 Jahren.
(1) Das Ausmaß der Förderung beträgt
(2) Das Ausmaß der förderbaren Sanierungskosten inkl. Umsatzsteuer, soweit sie nicht als Vorsteuer abgezogen werden kann, beträgt:
Details zu Obergrenze der förderbaren Sanierungskosten, siehe pdf.
Zu beachten;
Eine Kombination der Förderung mit etwaigen Bundesförderungen ist möglich.
gültig von 2019 - 2020
Derzeit werden keine Anträge angenommen.
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Offen, Anträge werden angenommen.
Was wird gefördert?
Gefördert wird der Neubau von betrieblich genutzten Gebäuden in energieeffizienter Bauweise, die die Anforderungen der OIB-Richtlinie erheblich unterschreiten.
Beispiele für förderungsfähige Projektteile:
Neben den Materialien werden auch Planung und Montage als förderungsfähige Kosten anerkannt.
Wer wird gefördert?
Förderungsmittel für den Neubau in energieeffizienter Bauweise werden für alle Unternehmen und sonstige unternehmerisch tätige Organisationen bereitgestellt. Darüber hinaus können auch Vereine und konfessionelle Einrichtungen einreichen.
Förderumfang:
Die Förderung beträgt bis zu 30 % der förderungsfähigen Investitionsmehrkosten.
Details siehe Info-pdf!
Die Kombination der Umweltförderung im Inland mit Landesförderungen ist möglich. Nähere Informationen erhalten Sie bei den zuständigen Landesförderungsstellen.
gültig von 2019 - 2020
Derzeit werden keine Anträge angenommen.
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Offen, Anträge werden angenommen.
Was wird gefördert?
Gefördert werden umfassende Sanierungsprojekte von betrieblich genutzten und öffentlichen Gebäuden.
Maßnahmen zur Verbesserung des Wärmeschutzes:
Thermisch-energetische Gebäudesanierung
Beispiele für förderungsfähige Maßnahmen:
Maßnahmen zur Anwendung erneuerbarer Energieträger und zur Steigerung der Effizienz:
Beispiele für förderungsfähige Maßnahmen:
Im Rahmen der thermisch-energetischen Sanierung und der Anwendung erneuerbarer Energieträger müssen Sie ein Energieverbrauchsmonitoring-System implementieren und die dafür erforderliche Messausstattung installieren. Die Daten des Energieverbrauchsmonitoring-Systems werden gegebenenfalls im Zuge eines Begleitprogramms ausgewertet und veröffentlicht. Im ersten Betriebsjahr ist mittels der Daten von entsprechend befähigten Experten eine Optimierung der Haustechnikanlagen vorzunehmen.
Genaue Informationen für Ihr Projekt finden Sie in der Info-pdf.
Wer wird gefördert?
Förderungsmittel für das Programm Mustersanierung werden für alle natürlichen und juristischen Personen zur Ausübung gewerblicher Tätigkeiten bereitgestellt. Es können auch Einrichtungen der öffentlichen Hand, Gebietskörperschaften, Beherbergungsbetriebe mit mehr als zehn Betten, Contractoren, Vereine und konfessionelle Einrichtungen eine Förderung beantragen.
Förderumfang:
Im Rahmen des Programms wird ein Fördersatz in Höhe von 40 % für die thermisch-energetische Gebäude- sanierung und ein Fördersatz in Höhe von 25 % für Maßnahmen zur Anwendung erneuerbarer Energie und zur Steigerung der Energieeffizienz vergeben. Dieser kann jedoch durch die beihilferechtlichen Höchstgrenzen bzw. die programmspezifische Höchstförderung reduziert werden.
Details siehe Info-pdf!
Um unzulässige Doppelförderungen zu vermeiden, gibt es Abgrenzungen zu anderen österreichischen Förderinstrumenten, wie z. B. Wohnbau- oder Ökostrom- förderungen. Die Inanspruchnahme einer weiteren Bundesförderung für die in der Mustersanierung geförderten Maßnahmen ist nicht zulässig (z. B. Tarif- oder Investitionsförderung der Photovoltaikanlage gemäß Ökostromgesetz oder in der Förderaktion „Photovoltaikanlagen 2018“; Ausnahme: erlaubte Konsortialförderung – siehe unten). Nicht gefördert werden natürliche und juristische Personen, die von anderen Fördersystemen, insbeson- dere der Wohnbauförderung, erfasst werden. Jedoch ist eine Kombination mit Landesförderungen gemäß den Bestimmungen der Förderrichtlinien 2015 für die Umweltförderung im Inland unter Einhaltung der in den beihilferechtlichen Gemeinschaftsnormen vorgesehenen Förderhöchstgrenzen möglich.
gültig von 2019 - 2020
Derzeit werden keine Anträge angenommen.
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Offen, Anträge werden angenommen.
Was wird gefördert?
Gefördert werden:
Beispiele für förderungsfähige Anlagen(teile):
Neben der Anlage werden auch Planung und Montage als förderungsfähige Kosten anerkannt.
Wer wird gefördert?
Förderungsmittel werden für alle Unternehmen und sonstige unternehmerisch tätige Organisationen bereitgestellt. Darüber hinaus können auch öffentliche Gebietskörperschaften, Vereine und konfessionelle Einrichtungen einreichen.
Förderumfang:
Die Förderung beträgt bis zu 30% der förderfähigen Kosten. Details siehe Info-pdf.
Zu beachten:
Die Kombination dieser Bundesförderung mit Landesförderungen ist möglich. Nähere Informationen erhalten Sie bei den zuständigen Landesförderungsstellen.
gültig von 2019 - 2020
Derzeit werden keine Anträge angenommen.
Tipp: Melde dich zu unserem Newsletter an, oder abonniere unsere Facebook Seite um rechtzeitig zu erfahren wann eine Einreichung wieder möglich ist.
Offen, Anträge werden angenommen.
Was wird gefördert?
Gefördert werden LED-Systeme mit einer Mindest-Anschlussleistung von 500 Watt zur Beleuchtung von betrieblich genutzten Bestandsobjekten. Voraussetzung ist der Ersatz von konventionellen Leuchten auf LED-Systemen. Beim gleichzeitigen Einbau eines Lichtsteuerungssystemes gibt es zusätzlich einen Bonus.
Beispiele für förderungsfähige Anlagen(teile):
Neben der Anlage werden auch Planung und Montage als förderungsfähige Kosten anerkannt.
Wer wird gefördert?
Förderungsmittel werden für alle Unternehmen und sonstige unternehmerisch tätige Organisationen bereitgestellt. Darüber hinaus können auch öffentliche Gebietskörperschaften, Vereine und konfessionelle Einrichtungen einreichen.
Förderumfang:
Die Förderung beträgt 600 Euro/kW Anschlussleistung. Bei gleichzeitiger Umsetzung einer Lichtsteuerung kann ein Bonus von 100 Euro/kW Anschlussleistung vergeben werden. Die Förderung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss ausbezahlt und ist mit 30% der Investitionskosten begrenzt.
Zu beachten:
Die Kombination dieser Bundesförderung mit Landesförderungen ist möglich. Nähere Informationen erhalten Sie bei den zuständigen Landesförderungsstellen.
gültig von 2019 - 2020
Derzeit werden keine Anträge angenommen.
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Offen, Anträge werden angenommen.
Was wird gefördert?
Gefördert werden Anlagen
zur Klimatisierung von betrieblich genutzten Gebäuden und Anlagen zur Bereitstellung von Prozesskälte:
zur Bereitstellung von Prozesskälte in Abhängigkeit des eingesetzten Kältemittels:
Beispiele für förderungsfähige Anlagen(teile):
Neben der Anlage werden auch Planung und Montage als förderungsfähige Kosten anerkannt.
Wer wird gefördert?
Förderungsmittel werden für alle Unternehmen und sonstige unternehmerisch tätige Organisationen bereitgestellt. Darüber hinaus können auch öffentliche Gebietskörperschaften, Vereine und konfessionelle Einrichtungen einreichen.
Förderumfang:
Die Förderung ist abhängig von der Sanierungsqualität und beträgt bis zu 30% der förderfähigen Kosten.
Details siehe Info- pdf!
Zu beachten:
Die Kombination dieser Bundesförderung mit Landesförderungen ist möglich. Nähere Informationen erhalten Sie bei den zuständigen Landesförderungsstellen.
gültig von 2019 - 2020
Derzeit werden keine Anträge angenommen.
Tipp: Melde dich zu unserem Newsletter an, oder abonniere unsere Facebook Seite um rechtzeitig zu erfahren wann eine Einreichung wieder möglich ist.
Offen, Anträge werden angenommen.
Was wird gefördert?
Gefördert wird die Verbesserung des Wärmeschutzes von betrieblich genutzten Gebäuden über die Anforderungen der OIB-Richtlinie 6 hinaus oder zur Reduktion des Heizwärmebedarfs um mehr als 50 % gegenüber dem unsanierten Zustand. Das Datum der erstmaligen Baubewilligung muss vor dem 1.1.1999 liegen.
Beispiele für förderungsfähige Projektteile:
Zusätzlich werden auch Kosten für Planung (z.B. Energieausweis), Bauaufsicht und Baustellengemeinkosten als förderungsfähige Kosten anerkannt.
Wer wird gefördert?
Förderungsmittel werden für alle Unternehmen und sonstige unternehmerisch tätige Organisationen bereitgestellt. Darüber hinaus können auch öffentliche Gebietskörperschaften, Vereine und konfessionelle Einrichtungen einreichen.
Förderumfang:
Die Förderung ist abhängig von der Sanierungsqualität und beträgt bis zu 30% der förderfähigen Kosten.
Details siehe Info- pdf!
Zu beachten:
Die Kombination dieser Bundesförderung mit Landesförderungen ist möglich. Nähere Informationen erhalten Sie bei den zuständigen Landesförderungsstellen.
gültig von 2019 - 2020
Derzeit werden keine Anträge angenommen.
Tipp: Melde dich zu unserem Newsletter an, oder abonniere unsere Facebook Seite um rechtzeitig zu erfahren wann eine Einreichung wieder möglich ist.
Offen, Anträge werden angenommen.
Was wird gefördert?
Gefördert werden unten stehende Verbesserungen des Wärmeschutzes von betrieblich genutzten Gebäuden, mit einem Datum der erstmaligen Baubewilligung vor dem 1.1.1999
Die Förderung erfolgt nach Umsetzung der Maßnahmen und wird pauschal anhand der Größe der sanierten Bauteile bestimmt. Bitte stellen Sie sicher, dass die angeführten U-Werte aus den zur Förderung eingereichten Rechnungen erkennbar sind.
Genaue Informationen für Ihr Projekt finden Sie in dem Informationsblatt.
Einzelmaßnahmen mit einer sehr hohen Heizwärmebedarfsreduktion können auch als umfassende Sanierung beantragt werden. Die Förderung beträgt bei einer umfassenden Sanierung bis zu 30% der förderungsfähigen Kosten. Nähere Informationen finden Sie hier.
Wer wird gefördert?
Förderungsmittel für Energiesparmaßnahmen werden für alle Unternehmen und sonstige unternehmerisch tätige Organisationen bereitgestellt. Darüber hinaus können auch Vereine und konfessionelle Einrichtungen einreichen.
Förderumfang:
Die Förderung ist mit 30 % der Investitionskosten für Material, Montage und Planung begrenzt und wird als „De-minimis“-Beihilfe ausbezahlt.
Weitere Details finden Sie in der Info-PDF und dem Link zur Förderung.
Die Kombination dieser Bundesförderung mit Landesförderungen ist möglich. Nähere Informationen erhalten Sie bei der zuständigen Landesförderungsstelle.
2020 - 2021
Derzeit werden keine Anträge angenommen.
Tipp: Melde dich zu unserem Newsletter an, oder abonniere unsere Facebook Seite um rechtzeitig zu erfahren wann eine Einreichung wieder möglich ist.
Offen, Anträge werden angenommen.
Wer wird gefördert:
Förderungsmittel für Solaranlagen werden ausschließlich für Privatpersonen bereitgestellt.
Pro AntragstellerIn kann unabhängig vom Standort nur für eine Solaranlage um Förderung angesucht werden.
Was wird gefördert:
Der Klima- und Energiefonds fördert:
Gefördert werden Anlagen:
Die Listen der Lieferanten bzw. der zertifizierten Kollektoren finden Sie hier:
Genaue Informationen für Ihr Projekt finden Sie im Leitfaden und auf der Website des Klima- und Energiefonds.
Förderumfang:
Details zu förderfähigen und nicht förderfähigen Kosten finden Sie in den FAQs, zum Download unter www.solaranlagen.klimafonds.gv.at.
Tipp: Nutzen Sie den Solarpotantialkataster des Kärnten Atlas für eine erste Abschätzung wie gut sich ihre Dach- oder Freifläche für die Solarenergieproduktion eignet.
Nähere Informationen finden sie hier:
Die Kombination mit Landesförderungen ist möglich. Details siehe INFO-PDF
Derzeit werden keine Anträge angenommen.
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Offen, Anträge werden angenommen.
Was wird gefördert?
Gefördert werden stationäre Stromspeicher auf Lithium-Technologie-Basis für die Eigenverbrauchsoptimierung von Photovoltaikanlagen.
Wer wird gefördert?
Das Gebäude kann privat, öffentlich, landwirtschaftlich, gewerblich (auch Privatzimmervermietung) oder durch gemeinnützige Vereine genutzt werden, wobei eine überwiegende Selbstnutzung des erzeugten bzw. gespeicherten Sonnenstromes des Stromspeichers und der PV-Anlage gewährleistet sein muss.
Förderumfang:
Die Förderung wird in Form eines einmaligen, nicht rückzahlbaren Baukostenzuschusses in Höhe von 50% der anerkennbaren Investitionskosten unter Einbeziehung möglicher Bundes- oder EU-Förderungen gewährt.
Die maximale Höhe beträgt € 350,--/kWh Nennkapazität.
Pro Standort werden maximal 10 kWh Nennkapazität gefördert.
Die Kombination dieser Förderung mit einer Bundesförderung ist möglich.
gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2020
Derzeit werden keine Anträge angenommen.
Tipp: Melde dich zu unserem Newsletter an, oder abonniere unsere Facebook Seite um rechtzeitig zu erfahren wann eine Einreichung wieder möglich ist.
Offen, Anträge werden angenommen.
Was wird gefördert?
Gefördert werden stationäre Stromspeicher auf Lithium-Technologie-Basis für die Eigenverbrauchsoptimierung von Photovoltaikanlagen.
Wer wird gefördert?
Natürliche und juristische Personen.
Das Gebäude kann privat, öffentlich, landwirtschaftlich, gewerblich (auch Privatzimmervermietung) oder durch gemeinnützige Vereine genutzt werden, wobei eine überwiegende Selbstnutzung des erzeugten bzw. gespeicherten Sonnenstromes des Stromspeichers und der PV-Anlage gewährleistet sein muss.
Förderumfang:
Die Förderung wird in Form eines einmaligen, nicht rückzahlbaren Baukostenzuschusses in Höhe von 50% der anerkennbaren Investitionskosten unter Einbeziehung möglicher Bundes- oder EU-Förderungen gewährt.
Die maximale Höhe beträgt € 350,--/kWh Nennkapazität.
Pro Standort werden maximal 10 kWh Nennkapazität gefördert.
Zu beachten:
Ja. Details siehe pdf.
gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2020
Derzeit werden keine Anträge angenommen.
Tipp: Melde dich zu unserem Newsletter an, oder abonniere unsere Facebook Seite um rechtzeitig zu erfahren wann eine Einreichung wieder möglich ist.
Offen, Anträge werden angenommen.
Was wird gefördert?
Gefördert werden thermische Solaranlagen zur Warmwasserbereitung, Raumheizung sowie zur betrieblichen Schwimmbaderwärmung und zur Prozesswärmeerzeugung.
Wer wird gefördert?
Einreichen können alle Betriebe, sonstige unternehmerisch tätige Organisationen (auch Privatzimmervermieter), öffentliche Einrichtungen, Landwirte und Private (sofern keine anderen Landesförderungen möglich sind) sowie gemeinnützige Vereine.
Förderumfang:
Die Förderung wird in Form eines einmaligen, nicht rückzahlbaren Baukostenzuschusses in Höhe von 50 % der anerkennbaren Investitionskosten unter Einbeziehung möglicher Bundes- oder EU-Förderungen gewährt.
Die maximale Höhe des Baukostenzuschusses beträgt € 150,-/m2 Bruttokollektorfläche.
Zu beachten:
Ja. Details siehe pdf.
2020 - 2021
Derzeit werden keine Anträge angenommen.
Tipp: Melde dich zu unserem Newsletter an, oder abonniere unsere Facebook Seite um rechtzeitig zu erfahren wann eine Einreichung wieder möglich ist.
Offen, Anträge werden angenommen.
Was wird gefördert?
Gefördert werden Anlagen, die:
Wie hoch sind die Fördersätze?
Es werden bis zu 35% der anerkennbaren Investitionskosten gefördert und maximal zwischen 200-300 EUR/kWpeak. (Für Details siehe: INFO-PDF)
Wer wird gefördert?
Natürliche und juristische Personen können im Rahmen der Förderungsaktion einen Antrag stellen. Somit können neben Privatpersonen auch Betriebe, Vereine, konfessionelle Einrichtungen etc. um eine Förderung ansuchen. Bitte beachten Sie, dass für Land-/ForstwirtInnen besondere Bestimmungen gelten.
Pro Photovoltaik-Anlage kann nur ein Förderungsantrag gestellt werden. Weiters kann auch nur pro Standort ein Förderungsantrag gestellt werden.
Weitere Details finden sie in der INFO-PDF und unter www.umweltfoerderung.at
Tipp: Nutzen Sie den Solarpotantialkataster des Kärnten Atlas für eine erste Abschätzung wie gut sich ihre Dach- oder Freifläche für die Solarenergieproduktion eignet.
Nähere Informationen finden sie hier:
Die Kombination mit Landesförderungen ist möglich. Details siehe pdf
gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2020
Derzeit werden keine Anträge angenommen.
Tipp: Melde dich zu unserem Newsletter an, oder abonniere unsere Facebook Seite um rechtzeitig zu erfahren wann eine Einreichung wieder möglich ist.
Offen, Anträge werden angenommen.
Was wird gefördert?
Alle notwendigen Landesbeteiligungen an Bundesförderungen oder Förderungen der Europäischen Union in den Bereichen Erneuerbare Energie und Energieeffizienz. Die Gebäude können öffentlich, gewerblich oder durch gemeinnützige Vereine genutzt werden.
Wer wird gefördert?
Natürliche und juristische Personen.
Förderumfang:
Dieser ergibt sich aus der jeweiligen Bundesförderungen oder Förderungen der Europäischen Union.
Die Höhe des Landeszuschusses wird durch die Förderstellen des Bundes oder der Europäischen Union vorgegeben.
Die Förderung wird in Form eines nicht rückzahlbaren Baukostenzuschusses gewährt.
Nähere Informationen erhalten Sie in der Abt. 8 der Kärntner Landesregierung.
Diese Förderung ist an die Vergabe einer Bundesförderung mit notwendiger Landesbeteiligung gekoppelt.
gültig von 2019 - 2020
Derzeit werden keine Anträge angenommen.
Tipp: Melde dich zu unserem Newsletter an, oder abonniere unsere Facebook Seite um rechtzeitig zu erfahren wann eine Einreichung wieder möglich ist.
Offen, Anträge werden angenommen.
Wer wird gefördert?
Förderungsmittel für die energetische Nutzung biogener Roh- und Reststoffe werden für alle Unternehmen und sonstige unternehmerisch tätige Organisationen bereitgestellt. Darüber hinaus können auch Vereine und Konfessionsgemeinschaften einreichen.
Was wird gefördert?
Gefördert werden die thermische Behandlung von Abfällen biogenen Ursprungs und die Substitution fossiler Brennstoffe durch Sekundärbrennstoffe mit biogenem Anteil.
Dazu gehören:
Beispiele für förderungsfähige Anlagen(teile):
Neben der Anlage werden auch Planung und Montage als förderungsfähige Kosten anerkannt.
Förderumfang:
Die Berechnung der Förderung erfolgt in Form eines Prozentsatzes von den förderungsfähigen Investitionsmehrkosten. Die Förderung wird in Form eines einmaligen, nicht rückzahlbaren Investitionskostenzuschusses vergeben.
Weiterführende Informationen finden Sie im Informationsblatt Förderungsberechnung unter www.umweltfoerderung.at/uploads/_infoblatt_frderungsberechnung.pdf
Zu beachten:
Detaillierte Angaben finden Sie in der PDF.
Die Kombination dieser Bundesförderung mit Landesförderungen ist möglich. Details siehe PDF
gültig von 2019 - 2020
Derzeit werden keine Anträge angenommen.
Tipp: Melde dich zu unserem Newsletter an, oder abonniere unsere Facebook Seite um rechtzeitig zu erfahren wann eine Einreichung wieder möglich ist.
Offen, Anträge werden angenommen.
Wer wird gefördert?
Förderungsmittel für energieeffiziente Kühl- und Gefriergeräte werden für alle Unternehmen und sonstige unternehmerisch tätige Organisationen bereitgestellt. Darüber hinaus können auch Vereine und konfessionelle Einrichtungen einreichen.
Was wird gefördert?
Gefördert wird die Anschaffung von steckerfertigen, energieeffizienten und umweltfreundlichen Kühl- und Gefriergeräten für den gewerblichen Gebrauch mit integriertem, hermetischem Kälteaggregat, die auf www.b2b.topprodukte.at gelistet sind, bzw. den Effizienzkriterien von topprodukte.at
Förderumfang:
Die Berechnung der Förderung erfolgt in Form eines Prozentsatzes von den förderungsfähigen Investitionsmehrkosten. Die Förderung wird in Form eines einmaligen, nicht rückzahlbaren Investitionskostenzuschusses vergeben.
Die Förderung ist mit 30 % der Anschaffungskosten begrenzt und wird als „De-Minimis“-Beihilfe ausbezahlt.
Weiterführende Informationen finden Sie im Informationsblatt Förderungsberechnung unter www.umweltfoerderung.at/uploads/_infoblatt_frderungsberechnung.pdf
Zu beachten:
Detaillierte Angaben finden Sie in der PDF.
Die Kombination dieser Bundesförderung mit Landesförderungen ist möglich. Details siehe PDF
gültig von 2019 - 2020
Derzeit werden keine Anträge angenommen.
Tipp: Melde dich zu unserem Newsletter an, oder abonniere unsere Facebook Seite um rechtzeitig zu erfahren wann eine Einreichung wieder möglich ist.
Offen, Anträge werden angenommen.
Wer wird gefördert?
Förderungsmittel für den Anschluss an die Fernwärme werden für alle Unternehmen und sonstige unternehmerisch tätige Organisationen bereitgestellt. Darüber hinaus können auch Vereine und Konfessionsgemeinschaften einreichen.
Was wird gefördert?
Gefördert werden alle Anlagenteile innerhalb der Grundstücksgrenze und im Eigentum des Förderwerbers für einen Anschluss mit einer Leistung ≥ 100 kW an ein hocheffizientes Nah-/Fernwärmesystem.
Beispiele für förderungsfähige Anlagen(teile):
Neben der Anlage werden auch Planung und Montage als förderungsfähige Kosten anerkannt.
Förderumfang:
Die Berechnung der Förderung erfolgt in Form eines Prozentsatzes von den förderungsfähigen Investitionsmehrkosten. Die Förderung wird in Form eines einmaligen, nicht rückzahlbaren Investitionskostenzuschusses vergeben.
Zu beachten:
Detaillierte Angaben finden Sie in der PDF.
Die Kombination dieser Bundesförderung mit Landesförderungen ist möglich. Details siehe PDF
gültig von 2019 - 2020
Derzeit werden keine Anträge angenommen.
Tipp: Melde dich zu unserem Newsletter an, oder abonniere unsere Facebook Seite um rechtzeitig zu erfahren wann eine Einreichung wieder möglich ist.
Offen, Anträge werden angenommen.
Wer wird gefördert?
Förderungsmittel für Herstellung biogener Brenn- und Treibstoffe werden für alle Unternehmen und sonstige unternehmerisch tätige Organisationen bereitgestellt. Darüber hinaus können auch Vereine und konfessionelle Einrichtungen einreichen.
Was wird gefördert?
Gefördert werden neue Anlagen und Umrüstungen zur Herstellung von nachhaltigen Brenn- und Treibstoffen (flüssige und gasförmige Biokraftstoffe). Ausgenommen sind solche, die auf Basis von Nahrungsmittelpflanzen arbeiten.
Folgende Anlagen werden gefördert:
Beispiele für förderungsfähige Anlagen(teile):
Neben der Anlage werden auch Planung und Montage bei den förderungsfähigen Kosten berücksichtigt.
Förderumfang:
Die Berechnung der Förderung erfolgt in Form eines Prozentsatzes von den förderungsfähigen Investitionsmehrkosten. Die Förderung wird in Form eines einmaligen, nicht rückzahlbaren Investitionskostenzuschusses vergeben.
Detaillierte Angaben finden Sie in der PDF.
Die Kombination dieser Bundesförderung mit Landesförderungen ist möglich. Details siehe PDF
gültig von 2019 - 2020
Derzeit werden keine Anträge angenommen.
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Offen, Anträge werden angenommen.
Wer wird gefördert?
Förderungsmittel für Holzheizungen zur Eigenversorgung werden für alle Unternehmen und sonstige unternehmerisch tätige Organisationen bereitgestellt. Darüber hinaus können auch Vereine und Konfessionsgemeinschaften einreichen.
Was wird gefördert?
Gefördert werden:
Die Förderung umfasst Investitionen in Holzheizungen zur zentralen Wärmeversorgung eines oder mehrerer betriebseigener Gebäude.
Beispiele für förderungsfähige Anlagen(teile):
Förderumfang:
Die Berechnung der Förderung erfolgt in Form eines Prozentsatzes von den förderungsfähigen Investitionsmehrkosten. Die Förderung wird in Form eines einmaligen, nicht rückzahlbaren Investitionskostenzuschusses vergeben.
Detaillierte Angaben finden Sie in der PDF.
Die Kombination dieser Bundesförderung mit Landesförderungen ist möglich. Details siehe PDF
gültig von 2019 - 2020
Derzeit werden keine Anträge angenommen.
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Offen, Anträge werden angenommen.
Wer wird gefördert?
Förderungsmittel für Maßnahmen zum umwelt- und klimafreundlichen Heizen werden für alle Unternehmen und sonstige unternehmerisch tätige Organisationen bereitgestellt. Darüber hinaus können auch Vereine und konfessionelle Einrichtungen einreichen.
Was wird gefördert?
Es wird die Neuerrichtung, Umstellung und Erneuerung von umwelt- und klimafreundlichen Wärmeerzeugern gefördert.
Darunter sind zu verstehen:
Holzheizungen mit weniger als 100 kW thermischer Leistung
Gefördert werden Holzheizungen zur zentralen Wärmeversorgung eines Gebäudes, mit einer Nennwärmeleistung von weniger als 100 kW.
Dazu zählen:
Beispiele für förderungsfähige Anlagen(teile):
Wärmepumpe mit weniger als 100 kW thermischer Leistung
Gefördert werden Wärmepumpen die überwiegend zum Heizbetrieb eingesetzt werden.
Beispiele für förderungsfähige Anlagenteile:
Hocheffiziente Nah-/Fernwärmeanschlüsse mit weniger als 100 kW thermischer Leistung
Gefördert werden alle Anlagenteile in Ihrem Eigentum, die zum Anschluss an ein Fernwärmenetz erforderlich sind. 80 % der Energie müssen aus erneuerbaren Quellen, hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplungsanalgen, sonstiger ungenutzter Abwärme oder einer Kombination daraus stammen.
Beispiele für förderungsfähige Anlagen(teile):
Neben der jeweiligen Anlage werden auch Planung und Montage sowie Demontage- und Entsorgungskosten als förderungsfähige Kosten anerkannt.
Förderumfang:
Die Förderung wird in Form eines einmaligen, nicht rückzahlbaren Investitionskostenzuschusses vergeben. Die Berechnung der Förderung erfolgt in Form einer Pauschale in Abhängigkeit von der Nennwärmeleistung der Anlage und davon, ob die neu installierte Heizungsanlage ein fossiles Heizungssystem (Öl, Gas, Kohle, Strom und Allesbrenner) oder einen Neubau bzw. den Austausch einer nicht-fossilen Altanlage betrifft.
Anlagen < 50 kW
Anlagen ≥ 50 kW und < 100 kW
Die Förderung ist mit 35 % der förderungsfähigen Kosten begrenzt und wird als „De-Minimis“-Beihilfe ausbezahlt.
Zu beachten:
Detaillierte Angaben finden Sie in der PDF.
Die Kombination dieser Bundesförderung mit Landesförderungen ist möglich. Details siehe PDF
gültig von 2019 - 2020
Derzeit werden keine Anträge angenommen.
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Offen, Anträge werden angenommen.
Wer wird gefördert?
Förderungsmittel für Klimatisierung und Kühlung werden für alle Unternehmen und sonstige unternehmerisch tätige Organisationen bereitgestellt. Darüber hinaus können auch Vereine und konfessionelle Einrichtungen einreichen.
Was wird gefördert?
Gefördert werden Anlagen
-zur Klimatisierung von betrieblich genutzten Gebäuden und Anlagen zur Bereitstellung von Prozesskälte:
-zur Bereitstellung von Prozesskälte in Abhängigkeit des eingesetzten Kältemittels:
Beispiele für förderungsfähige Anlagen(teile):
Neben der Anlage werden auch Planung und Montage als förderungsfähige Kosten anerkannt.
Förderumfang:
Zu beachten:
Detaillierte Angaben finden Sie in der PDF.
Die Kombination dieser Bundesförderung mit Landesförderungen ist möglich. Details siehe PDF
gültig von 2019 - 2020
Derzeit werden keine Anträge angenommen.
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Wer wird gefördert?
örderungsmittel für Maßnahmen zur Nahwärmeversorgung auf Basis erneuerbarer Energieträger werden für alle Unternehmen und sonstige unternehmerisch tätige Organisationen bereitgestellt. Darüber hinaus können auch Vereine und konfessionelle Einrichtungen einreichen.
Was wird gefördert?
Gefördert werden:
Förderumfang:
Detaillierte Angaben finden Sie in der PDF.
Die Kombination dieser Bundesförderung mit Landesförderungen ist möglich. Details siehe PDF
gültig von 2019 - 2020
Derzeit werden keine Anträge angenommen.
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Offen, Anträge werden angenommen.
Wer wird gefördert?
Förderungsmittel für die Erzeugung von Strom zur Eigenversorgung in Insellage werden für alle Unternehmen und sonstige unternehmerisch tätige Organisationen bereitgestellt. Darüber hinaus können auch Vereine und konfessionelle Einrichtungen einreichen.
Was wird gefördert?
Gefördert werden Stromerzeugungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energieträger zur Eigenversorgung in Insellagen ohne Netzzugangsmöglichkeit (z.B. Berghütten).
Beispiele für förderungsfähige Anlagen(teile):
Neben der Anlage, werden auch Planung und Montage bei den förderungsfähigen Kosten berücksichtigt.
Förderumfang:
Die Berechnung der Förderung erfolgt in Form eines Prozentsatzes von den förderungsfähigen Investitionsmehrkosten. Die Förderung wird in Form eines einmaligen, nicht rückzahlbaren Investitionskostenzuschusses vergeben.
Weiterführende Informationen finden Sie im Informationsblatt Förderungsberechnung unter
www.umweltfoerderung.at/uploads/_infoblatt_frderungsberechnung.pdf
Zu beachten:
Detaillierte Angaben finden Sie in der PDF.
Die Kombination dieser Bundesförderung mit Landesförderungen ist möglich. Details siehe PDF
gültig von 2019 - 2020
Derzeit werden keine Anträge angenommen.
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Offen, Anträge werden angenommen.
Wer wird gefördert?
Förderungsmittel werden im Rahmen des „Österreichischen Programms für die Entwicklung des ländlichen Raums“ an landwirtschaftliche Betriebe vergeben.
Was wird gefördert?
Gefördert werden Maßnahmen in den Bereichen Biomasse, Biogas und andere Energiealternativen, die von landwirtschaftlichen Betrieben umgesetzt werden.
Förderumfang und -bedingungen:
Detaillierte Informationen erhalten sie auf Anfrage bei KOMMUNALKREDIT PUBLIC CONSULTING GMBH Serviceteam Landwirtschaftliche Biomasse oder Serviceteam Biomasse Einzelanlage bis 400kW
gültig von 2019 - 2020
Derzeit werden keine Anträge angenommen.
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Offen, Anträge werden angenommen.
Wer wird gefördert?
Förderungsmittel für die Verdichtung von Wärmeverteilnetzen werden für alle Betriebe bereitgestellt. Darüber hinaus können auch sonstige unternehmerisch tätige Organisationen sowie Vereine und konfessionelle Einrichtungen einreichen.
Was wird gefördert?
Gefördert wird der Anschluss von bis zu 25 Abnehmern mit maximal 50 kW Nennwärmeleistung je Übergabestation. Anerkannt werden Kosten für Anlagenteile, die sich im Eigentum des Förderwerbers befinden und für den Anschluss an ein Fernwärmenetz erforderlich sind.
Beispiele für förderungsfähige Anlagen(teile):
Förderumfang:
Die Berechnung der Förderung erfolgt mittels Pauschalsatz von 4.000 Euro pro errichtetem Abnehmeranschluss und wird in Form eines einmaligen, nicht rückzahlbaren Investitionskostenzuschusses vergeben. Die Förderung ist mit 35 % der Investitionskosten für Material, Montage und Planung begrenzt und wird als „De-Minimis“-Beihilfe ausbezahlt.
Zu beachten:
Detaillierte Angaben finden Sie in der PDF.
Die Kombination dieser Bundesförderung mit Landesförderungen ist möglich. Details siehe PDF
gültig von 2019 - 2020
Derzeit werden keine Anträge angenommen.
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Wer wird gefördert?
Förderungsmittel für elektrisch betriebene Wärmepumpen werden für alle Unternehmen und sonstige unternehmerisch tätige Organisationen bereitgestellt. Darüber hinaus können auch Vereine und konfessionelle Einrichtungen einreichen.
Was wird gefördert?
Gefördert werden elektrisch betriebene Wärmepumpen ab 100 kW Nennwärmeleistung mit Umgebungswärme als Wärmequelle, die zur überwiegenden Bereitstellung von Heizwärme, Warmwasser bzw. Prozesswärme oder die Versorgung von Wärmenetzen (zum Beispiel Wasser/Wasser oder Sole/Wasser-Wärmepumpen) verwendet werden.
Beispiele für förderungsfähige Anlagen(teile):
Neben der Anlage werden auch Planung und Montage als förderungsfähige Kosten anerkannt.
Das eingesetzte Kältemittel der Wärmepumpe muss ein GWP von weniger als 2.000 aufweisen und die Jahresarbeitszahl (JAZ) der Wärmepumpenanlage muss mindestens 3,8 betragen. Die Wärmepumpe muss überwiegend zur Wärmebereitstellung ausgelegt sein. Wärmepumpen, die zur Kältebereitstellung (überwiegende Kälteerzeugung) ausgelegt sind, werden als Kälteanlagen eingestuft und können unter Einhaltung der Voraussetzungen des Förderungsschwerpunktes Klimatisierung und Kühlung gefördert werden.
Förderumfang:
Die Berechnung der Förderung erfolgt in Form eines Prozentsatzes von den förderungsfähigen Investitionsmehrkosten. Die Förderung wird in Form eines einmaligen, nicht rückzahlbaren Investitionskostenzuschusses vergeben.
Für Anlagen mit einem Kältemittel mit einem GWP zwischen 1500 und 2000 wird die ermittelte Förderung um 20 % reduziert.
Beihilfenrechtliche Grundlage für die Vergabe dieser Förderung bilden die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) bzw. die Agrarische Freistellungsverordnung sowie die Förderungsrichtlinien 2015 für die Umweltförderung im Inland.
Detaillierte Angaben finden Sie in der PDF.
Die Kombination dieser Bundesförderung mit Landesförderungen ist möglich. Details siehe PDF
gültig von 2019 - 2020
Derzeit werden keine Anträge angenommen.
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Offen, Anträge werden angenommen.
Wer wird gefördert?
Förderungsmittel für Maßnahmen zum umwelt- und klimafreundlichen Heizen werden für alle Unternehmen und sonstige unternehmerisch tätige Organisationen bereitgestellt. Darüber hinaus können auch Vereine und konfessionelle Einrichtungen einreichen.
Was wird gefördert?
Es wird die Neuerrichtung, Umstellung und Erneuerung von umwelt- und klimafreundlichen Wärmeerzeugern gefördert.
Darunter sind zu verstehen:
Holzheizungen mit weniger als 100 kW thermischer Leistung
Gefördert werden Holzheizungen zur zentralen Wärmeversorgung eines Gebäudes, mit einer Nennwärmeleistung von weniger als 100 kW.
Dazu zählen:
Beispiele für förderungsfähige Anlagen(teile):
Wärmepumpe mit weniger als 100 kW thermischer Leistung
Gefördert werden Wärmepumpen die überwiegend zum Heizbetrieb eingesetzt werden.
Beispiele für förderungsfähige Anlagenteile:
Hocheffiziente Nah-/Fernwärmeanschlüsse mit weniger als 100 kW thermischer Leistung
Gefördert werden alle Anlagenteile in Ihrem Eigentum, die zum Anschluss an ein Fernwärmenetz erforderlich sind. 80 % der Energie müssen aus erneuerbaren Quellen, hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplungsanalgen, sonstiger ungenutzter Abwärme oder einer Kombination daraus stammen.
Beispiele für förderungsfähige Anlagen(teile):
Neben der jeweiligen Anlage werden auch Planung und Montage sowie Demontage- und Entsorgungskosten als förderungsfähige Kosten anerkannt.
chtungen einreichen.
Förderumfang:
Anlagen < 50 kW:
Anlagen ≥ 50 kW und < 100 kW:
Die Förderung ist mit 35 % der förderungsfähigen Kosten begrenzt und wird als „De-Minimis“-Beihilfe ausbezahlt.
Detaillierte Angaben finden Sie in der PDF.
Die Kombination dieser Bundesförderung mit Landesförderungen ist möglich. Details siehe PDF
gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2020
Derzeit werden keine Anträge angenommen.
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Offen, Anträge werden angenommen.
Was wird gefördert?
Wer wird gefördert?
Einreichen können alle Betriebe, sonstige unternehmerisch tätige Organisationen sowie Vereine und konfessionelle Einrichtungen.
Förderumfang- und Bedingungen:
Der Förderungsumfang ergibt sich aus der im Förderungsvertrag mit der Kommunalkredit Public Consulting GmbH geforderten Mitförderung.
Weitere Informationen erhalten Sie beim Amt der Kärntner Landesregierung,Abteilung 8 - Umwelt, Wasser und Naturschutz, UA Energie DI Erich Mühlbacher
Flatschacher Straße 70
9020 Klagenfurt am Wörthersee
Telefon: (+43) 050 536 18211
Email: post.abt8@ktn.gv.at
Zu beachten:
Diese Förderung ist an eine Bundesförderung gekoppelt. Details dazu erhalten Sie in der Abt. 8 der Kärntner Landesregierung (siehe Link)
gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2020
Derzeit werden keine Anträge angenommen.
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Offen, Anträge werden angenommen.
Was wird gefördert?
Förderungsfähige Anlagen(teile) für den erstmaligen Anschluss an eine Fernwärmeanlage
Wer wird gefördert?
Einreichen können alle Betriebe, sonstige unternehmerisch tätige Organisationen (auch Privatzimmervermieter), öffentliche Einrichtungen, Landwirte (sofern keine anderen Landesförderungen möglich sind) sowie gemeinnützige Vereine.
Förderumfang:
Für den Anschluss an eine Fernwärmeanlage wird ein einmaliger nicht rückzahlbarer Baukostenzuschuss in Höhe von 40 %, bei gleichzeitigem Umstieg von einer Öl- oder Gaszentralheizung in Höhe von 50% der anerkennbaren Investitionskosten unter Einbeziehung möglicher Bundes- oder EU-Förderungen gewährt.
Zu beachten:
Ja. Details siehe pdf.
gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2020
Derzeit werden keine Anträge angenommen.
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Offen, Anträge werden angenommen.
Was wird gefördert?
Gefördert werden Zentralheizungskessel für Gebäude, die mit Holzpellets, Hackgut aus fester Biomasse oder Stückholz betrieben werden.
Wer wird gefördert?
Einreichen können alle Betriebe, sonstige unternehmerisch tätige Organisationen (auch Privatzimmervermieter), öffentliche Einrichtungen, Landwirte (sofern keine anderen Landesförderungen möglich sind) sowie gemeinnützige Vereine.
Förderumfang:
Die Förderung wird in Form eines einmaligen, nicht rückzahlbaren Baukostenzuschusses in Höhe von 50 % der Investitionskosten unter Einbeziehung möglicher Bundes- oder EU-Förderungen gewährt. Die maximale Höhe des Baukostenzuschusses beträgt für Pellets-, Scheitholz- und Hackschnitzelheizungsanlagen:
Pauschale:
Zuschlagsmöglichkeit:
Zu beachten:
Ja. Details siehe pdf.
gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2020
Derzeit werden keine Anträge angenommen.
Tipp: Melde dich zu unserem Newsletter an, oder abonniere unsere Facebook Seite um rechtzeitig zu erfahren wann eine Einreichung wieder möglich ist.
Offen, Anträge werden angenommen.
Was wird gefördert?
Alle notwendigen Landesbeteiligungen an Bundesförderungen oder Förderungen der Europäischen Union in den Bereichen Erneuerbare Energie und Energieeffizienz. Die Gebäude können öffentlich, gewerblich oder durch gemeinnützige Vereine genutzt werden.
Wer wird gefördert?
Natürliche und juristische Personen.
Förderumfang:
Dieser ergibt sich aus der jeweiligen Bundesförderungen oder Förderungen der Europäischen Union.
Die Höhe des Landeszuschusses wird durch die Förderstellen des Bundes oder der Europäischen Union vorgegeben.
Die Förderung wird in Form eines nicht rückzahlbaren Baukostenzuschusses gewährt.
Nähere Informationen erhalten Sie in der Abt. 8 der Kärntner Landesregierung.
Diese Förderung ist an die Vergabe einer Bundesförderung mit notwendiger Landesbeteiligung gekoppelt.
gültig von 2019 - 2020
Derzeit werden keine Anträge angenommen.
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Offen, Anträge werden angenommen.
Wer wird gefördert?
Förderungsmittel für die energetische Nutzung biogener Roh- und Reststoffe werden für alle Unternehmen und sonstige unternehmerisch tätige Organisationen bereitgestellt. Darüber hinaus können auch Vereine und Konfessionsgemeinschaften einreichen.
Was wird gefördert?
Gefördert werden die thermische Behandlung von Abfällen biogenen Ursprungs und die Substitution fossiler Brennstoffe durch Sekundärbrennstoffe mit biogenem Anteil.
Dazu gehören:
Beispiele für förderungsfähige Anlagen(teile):
Neben der Anlage werden auch Planung und Montage als förderungsfähige Kosten anerkannt.
Förderumfang:
Die Berechnung der Förderung erfolgt in Form eines Prozentsatzes von den förderungsfähigen Investitionsmehrkosten. Die Förderung wird in Form eines einmaligen, nicht rückzahlbaren Investitionskostenzuschusses vergeben.
Weiterführende Informationen finden Sie im Informationsblatt Förderungsberechnung unter www.umweltfoerderung.at/uploads/_infoblatt_frderungsberechnung.pdf
Zu beachten:
Detaillierte Angaben finden Sie in der PDF.
Die Kombination dieser Bundesförderung mit Landesförderungen ist möglich. Details siehe PDF
gültig von 2019 - 2020
Derzeit werden keine Anträge angenommen.
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Offen, Anträge werden angenommen.
Wer wird gefördert?
Förderungsmittel für energieeffiziente Kühl- und Gefriergeräte werden für alle Unternehmen und sonstige unternehmerisch tätige Organisationen bereitgestellt. Darüber hinaus können auch Vereine und konfessionelle Einrichtungen einreichen.
Was wird gefördert?
Gefördert wird die Anschaffung von steckerfertigen, energieeffizienten und umweltfreundlichen Kühl- und Gefriergeräten für den gewerblichen Gebrauch mit integriertem, hermetischem Kälteaggregat, die auf www.b2b.topprodukte.at gelistet sind, bzw. den Effizienzkriterien von topprodukte.at
Förderumfang:
Die Berechnung der Förderung erfolgt in Form eines Prozentsatzes von den förderungsfähigen Investitionsmehrkosten. Die Förderung wird in Form eines einmaligen, nicht rückzahlbaren Investitionskostenzuschusses vergeben.
Die Förderung ist mit 30 % der Anschaffungskosten begrenzt und wird als „De-Minimis“-Beihilfe ausbezahlt.
Weiterführende Informationen finden Sie im Informationsblatt Förderungsberechnung unter www.umweltfoerderung.at/uploads/_infoblatt_frderungsberechnung.pdf
Zu beachten:
Detaillierte Angaben finden Sie in der PDF.
Die Kombination dieser Bundesförderung mit Landesförderungen ist möglich. Details siehe PDF
gültig von 2019 - 2020
Derzeit werden keine Anträge angenommen.
Tipp: Melde dich zu unserem Newsletter an, oder abonniere unsere Facebook Seite um rechtzeitig zu erfahren wann eine Einreichung wieder möglich ist.
Offen, Anträge werden angenommen.
Wer wird gefördert?
Förderungsmittel für den Anschluss an die Fernwärme werden für alle Unternehmen und sonstige unternehmerisch tätige Organisationen bereitgestellt. Darüber hinaus können auch Vereine und Konfessionsgemeinschaften einreichen.
Was wird gefördert?
Gefördert werden alle Anlagenteile innerhalb der Grundstücksgrenze und im Eigentum des Förderwerbers für einen Anschluss mit einer Leistung ≥ 100 kW an ein hocheffizientes Nah-/Fernwärmesystem.
Beispiele für förderungsfähige Anlagen(teile):
Neben der Anlage werden auch Planung und Montage als förderungsfähige Kosten anerkannt.
Förderumfang:
Die Berechnung der Förderung erfolgt in Form eines Prozentsatzes von den förderungsfähigen Investitionsmehrkosten. Die Förderung wird in Form eines einmaligen, nicht rückzahlbaren Investitionskostenzuschusses vergeben.
Zu beachten:
Detaillierte Angaben finden Sie in der PDF.
Die Kombination dieser Bundesförderung mit Landesförderungen ist möglich. Details siehe PDF
gültig von 2019 - 2020
Derzeit werden keine Anträge angenommen.
Tipp: Melde dich zu unserem Newsletter an, oder abonniere unsere Facebook Seite um rechtzeitig zu erfahren wann eine Einreichung wieder möglich ist.
Offen, Anträge werden angenommen.
Wer wird gefördert?
Förderungsmittel für Herstellung biogener Brenn- und Treibstoffe werden für alle Unternehmen und sonstige unternehmerisch tätige Organisationen bereitgestellt. Darüber hinaus können auch Vereine und konfessionelle Einrichtungen einreichen.
Was wird gefördert?
Gefördert werden neue Anlagen und Umrüstungen zur Herstellung von nachhaltigen Brenn- und Treibstoffen (flüssige und gasförmige Biokraftstoffe). Ausgenommen sind solche, die auf Basis von Nahrungsmittelpflanzen arbeiten.
Folgende Anlagen werden gefördert:
Beispiele für förderungsfähige Anlagen(teile):
Neben der Anlage werden auch Planung und Montage bei den förderungsfähigen Kosten berücksichtigt.
Förderumfang:
Die Berechnung der Förderung erfolgt in Form eines Prozentsatzes von den förderungsfähigen Investitionsmehrkosten. Die Förderung wird in Form eines einmaligen, nicht rückzahlbaren Investitionskostenzuschusses vergeben.
Detaillierte Angaben finden Sie in der PDF.
Die Kombination dieser Bundesförderung mit Landesförderungen ist möglich. Details siehe PDF
gültig von 2019 - 2020
Derzeit werden keine Anträge angenommen.
Tipp: Melde dich zu unserem Newsletter an, oder abonniere unsere Facebook Seite um rechtzeitig zu erfahren wann eine Einreichung wieder möglich ist.
Offen, Anträge werden angenommen.
Wer wird gefördert?
Förderungsmittel für Holzheizungen zur Eigenversorgung werden für alle Unternehmen und sonstige unternehmerisch tätige Organisationen bereitgestellt. Darüber hinaus können auch Vereine und Konfessionsgemeinschaften einreichen.
Was wird gefördert?
Gefördert werden:
Die Förderung umfasst Investitionen in Holzheizungen zur zentralen Wärmeversorgung eines oder mehrerer betriebseigener Gebäude.
Beispiele für förderungsfähige Anlagen(teile):
Förderumfang:
Die Berechnung der Förderung erfolgt in Form eines Prozentsatzes von den förderungsfähigen Investitionsmehrkosten. Die Förderung wird in Form eines einmaligen, nicht rückzahlbaren Investitionskostenzuschusses vergeben.
Detaillierte Angaben finden Sie in der PDF.
Die Kombination dieser Bundesförderung mit Landesförderungen ist möglich. Details siehe PDF
gültig von 2019 - 2020
Derzeit werden keine Anträge angenommen.
Tipp: Melde dich zu unserem Newsletter an, oder abonniere unsere Facebook Seite um rechtzeitig zu erfahren wann eine Einreichung wieder möglich ist.
Offen, Anträge werden angenommen.
Wer wird gefördert?
Förderungsmittel für Maßnahmen zum umwelt- und klimafreundlichen Heizen werden für alle Unternehmen und sonstige unternehmerisch tätige Organisationen bereitgestellt. Darüber hinaus können auch Vereine und konfessionelle Einrichtungen einreichen.
Was wird gefördert?
Es wird die Neuerrichtung, Umstellung und Erneuerung von umwelt- und klimafreundlichen Wärmeerzeugern gefördert.
Darunter sind zu verstehen:
Holzheizungen mit weniger als 100 kW thermischer Leistung
Gefördert werden Holzheizungen zur zentralen Wärmeversorgung eines Gebäudes, mit einer Nennwärmeleistung von weniger als 100 kW.
Dazu zählen:
Beispiele für förderungsfähige Anlagen(teile):
Wärmepumpe mit weniger als 100 kW thermischer Leistung
Gefördert werden Wärmepumpen die überwiegend zum Heizbetrieb eingesetzt werden.
Beispiele für förderungsfähige Anlagenteile:
Hocheffiziente Nah-/Fernwärmeanschlüsse mit weniger als 100 kW thermischer Leistung
Gefördert werden alle Anlagenteile in Ihrem Eigentum, die zum Anschluss an ein Fernwärmenetz erforderlich sind. 80 % der Energie müssen aus erneuerbaren Quellen, hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplungsanalgen, sonstiger ungenutzter Abwärme oder einer Kombination daraus stammen.
Beispiele für förderungsfähige Anlagen(teile):
Neben der jeweiligen Anlage werden auch Planung und Montage sowie Demontage- und Entsorgungskosten als förderungsfähige Kosten anerkannt.
Förderumfang:
Die Förderung wird in Form eines einmaligen, nicht rückzahlbaren Investitionskostenzuschusses vergeben. Die Berechnung der Förderung erfolgt in Form einer Pauschale in Abhängigkeit von der Nennwärmeleistung der Anlage und davon, ob die neu installierte Heizungsanlage ein fossiles Heizungssystem (Öl, Gas, Kohle, Strom und Allesbrenner) oder einen Neubau bzw. den Austausch einer nicht-fossilen Altanlage betrifft.
Anlagen < 50 kW
Anlagen ≥ 50 kW und < 100 kW
Die Förderung ist mit 35 % der förderungsfähigen Kosten begrenzt und wird als „De-Minimis“-Beihilfe ausbezahlt.
Zu beachten:
Detaillierte Angaben finden Sie in der PDF.
Die Kombination dieser Bundesförderung mit Landesförderungen ist möglich. Details siehe PDF
gültig von 2019 - 2020
Derzeit werden keine Anträge angenommen.
Tipp: Melde dich zu unserem Newsletter an, oder abonniere unsere Facebook Seite um rechtzeitig zu erfahren wann eine Einreichung wieder möglich ist.
Offen, Anträge werden angenommen.
Wer wird gefördert?
Förderungsmittel für Klimatisierung und Kühlung werden für alle Unternehmen und sonstige unternehmerisch tätige Organisationen bereitgestellt. Darüber hinaus können auch Vereine und konfessionelle Einrichtungen einreichen.
Was wird gefördert?
Gefördert werden Anlagen
-zur Klimatisierung von betrieblich genutzten Gebäuden und Anlagen zur Bereitstellung von Prozesskälte:
-zur Bereitstellung von Prozesskälte in Abhängigkeit des eingesetzten Kältemittels:
Beispiele für förderungsfähige Anlagen(teile):
Neben der Anlage werden auch Planung und Montage als förderungsfähige Kosten anerkannt.
Förderumfang:
Zu beachten:
Detaillierte Angaben finden Sie in der PDF.
Die Kombination dieser Bundesförderung mit Landesförderungen ist möglich. Details siehe PDF
gültig von 2019 - 2020
Derzeit werden keine Anträge angenommen.
Tipp: Melde dich zu unserem Newsletter an, oder abonniere unsere Facebook Seite um rechtzeitig zu erfahren wann eine Einreichung wieder möglich ist.
Offen, Anträge werden angenommen.
Wer wird gefördert?
örderungsmittel für Maßnahmen zur Nahwärmeversorgung auf Basis erneuerbarer Energieträger werden für alle Unternehmen und sonstige unternehmerisch tätige Organisationen bereitgestellt. Darüber hinaus können auch Vereine und konfessionelle Einrichtungen einreichen.
Was wird gefördert?
Gefördert werden:
Förderumfang:
Detaillierte Angaben finden Sie in der PDF.
Die Kombination dieser Bundesförderung mit Landesförderungen ist möglich. Details siehe PDF
gültig von 2019 - 2020
Derzeit werden keine Anträge angenommen.
Tipp: Melde dich zu unserem Newsletter an, oder abonniere unsere Facebook Seite um rechtzeitig zu erfahren wann eine Einreichung wieder möglich ist.
Offen, Anträge werden angenommen.
Wer wird gefördert?
Förderungsmittel für die Erzeugung von Strom zur Eigenversorgung in Insellage werden für alle Unternehmen und sonstige unternehmerisch tätige Organisationen bereitgestellt. Darüber hinaus können auch Vereine und konfessionelle Einrichtungen einreichen.
Was wird gefördert?
Gefördert werden Stromerzeugungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energieträger zur Eigenversorgung in Insellagen ohne Netzzugangsmöglichkeit (z.B. Berghütten).
Beispiele für förderungsfähige Anlagen(teile):
Neben der Anlage, werden auch Planung und Montage bei den förderungsfähigen Kosten berücksichtigt.
Förderumfang:
Die Berechnung der Förderung erfolgt in Form eines Prozentsatzes von den förderungsfähigen Investitionsmehrkosten. Die Förderung wird in Form eines einmaligen, nicht rückzahlbaren Investitionskostenzuschusses vergeben.
Weiterführende Informationen finden Sie im Informationsblatt Förderungsberechnung unter
www.umweltfoerderung.at/uploads/_infoblatt_frderungsberechnung.pdf
Zu beachten:
Detaillierte Angaben finden Sie in der PDF.
Die Kombination dieser Bundesförderung mit Landesförderungen ist möglich. Details siehe PDF
gültig von 2019 - 2020
Derzeit werden keine Anträge angenommen.
Tipp: Melde dich zu unserem Newsletter an, oder abonniere unsere Facebook Seite um rechtzeitig zu erfahren wann eine Einreichung wieder möglich ist.
Offen, Anträge werden angenommen.
Wer wird gefördert?
Förderungsmittel werden im Rahmen des „Österreichischen Programms für die Entwicklung des ländlichen Raums“ an landwirtschaftliche Betriebe vergeben.
Was wird gefördert?
Gefördert werden Maßnahmen in den Bereichen Biomasse, Biogas und andere Energiealternativen, die von landwirtschaftlichen Betrieben umgesetzt werden.
Förderumfang und -bedingungen:
Detaillierte Informationen erhalten sie auf Anfrage bei KOMMUNALKREDIT PUBLIC CONSULTING GMBH Serviceteam Landwirtschaftliche Biomasse oder Serviceteam Biomasse Einzelanlage bis 400kW
gültig von 2019 - 2020
Derzeit werden keine Anträge angenommen.
Tipp: Melde dich zu unserem Newsletter an, oder abonniere unsere Facebook Seite um rechtzeitig zu erfahren wann eine Einreichung wieder möglich ist.
Offen, Anträge werden angenommen.
Wer wird gefördert?
Förderungsmittel für die Verdichtung von Wärmeverteilnetzen werden für alle Betriebe bereitgestellt. Darüber hinaus können auch sonstige unternehmerisch tätige Organisationen sowie Vereine und konfessionelle Einrichtungen einreichen.
Was wird gefördert?
Gefördert wird der Anschluss von bis zu 25 Abnehmern mit maximal 50 kW Nennwärmeleistung je Übergabestation. Anerkannt werden Kosten für Anlagenteile, die sich im Eigentum des Förderwerbers befinden und für den Anschluss an ein Fernwärmenetz erforderlich sind.
Beispiele für förderungsfähige Anlagen(teile):
Förderumfang:
Die Berechnung der Förderung erfolgt mittels Pauschalsatz von 4.000 Euro pro errichtetem Abnehmeranschluss und wird in Form eines einmaligen, nicht rückzahlbaren Investitionskostenzuschusses vergeben. Die Förderung ist mit 35 % der Investitionskosten für Material, Montage und Planung begrenzt und wird als „De-Minimis“-Beihilfe ausbezahlt.
Zu beachten:
Detaillierte Angaben finden Sie in der PDF.
Die Kombination dieser Bundesförderung mit Landesförderungen ist möglich. Details siehe PDF
gültig von 2019 - 2020
Derzeit werden keine Anträge angenommen.
Tipp: Melde dich zu unserem Newsletter an, oder abonniere unsere Facebook Seite um rechtzeitig zu erfahren wann eine Einreichung wieder möglich ist.
Offen, Anträge werden angenommen.
Wer wird gefördert?
Förderungsmittel für elektrisch betriebene Wärmepumpen werden für alle Unternehmen und sonstige unternehmerisch tätige Organisationen bereitgestellt. Darüber hinaus können auch Vereine und konfessionelle Einrichtungen einreichen.
Was wird gefördert?
Gefördert werden elektrisch betriebene Wärmepumpen ab 100 kW Nennwärmeleistung mit Umgebungswärme als Wärmequelle, die zur überwiegenden Bereitstellung von Heizwärme, Warmwasser bzw. Prozesswärme oder die Versorgung von Wärmenetzen (zum Beispiel Wasser/Wasser oder Sole/Wasser-Wärmepumpen) verwendet werden.
Beispiele für förderungsfähige Anlagen(teile):
Neben der Anlage werden auch Planung und Montage als förderungsfähige Kosten anerkannt.
Das eingesetzte Kältemittel der Wärmepumpe muss ein GWP von weniger als 2.000 aufweisen und die Jahresarbeitszahl (JAZ) der Wärmepumpenanlage muss mindestens 3,8 betragen. Die Wärmepumpe muss überwiegend zur Wärmebereitstellung ausgelegt sein. Wärmepumpen, die zur Kältebereitstellung (überwiegende Kälteerzeugung) ausgelegt sind, werden als Kälteanlagen eingestuft und können unter Einhaltung der Voraussetzungen des Förderungsschwerpunktes Klimatisierung und Kühlung gefördert werden.
Förderumfang:
Die Berechnung der Förderung erfolgt in Form eines Prozentsatzes von den förderungsfähigen Investitionsmehrkosten. Die Förderung wird in Form eines einmaligen, nicht rückzahlbaren Investitionskostenzuschusses vergeben.
Für Anlagen mit einem Kältemittel mit einem GWP zwischen 1500 und 2000 wird die ermittelte Förderung um 20 % reduziert.
Beihilfenrechtliche Grundlage für die Vergabe dieser Förderung bilden die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) bzw. die Agrarische Freistellungsverordnung sowie die Förderungsrichtlinien 2015 für die Umweltförderung im Inland.
Detaillierte Angaben finden Sie in der PDF.
Die Kombination dieser Bundesförderung mit Landesförderungen ist möglich. Details siehe PDF
gültig von 2019 - 2020
Derzeit werden keine Anträge angenommen.
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Offen, Anträge werden angenommen.
Wer wird gefördert?
Förderungsmittel für Maßnahmen zum umwelt- und klimafreundlichen Heizen werden für alle Unternehmen und sonstige unternehmerisch tätige Organisationen bereitgestellt. Darüber hinaus können auch Vereine und konfessionelle Einrichtungen einreichen.
Was wird gefördert?
Es wird die Neuerrichtung, Umstellung und Erneuerung von umwelt- und klimafreundlichen Wärmeerzeugern gefördert.
Darunter sind zu verstehen:
Holzheizungen mit weniger als 100 kW thermischer Leistung
Gefördert werden Holzheizungen zur zentralen Wärmeversorgung eines Gebäudes, mit einer Nennwärmeleistung von weniger als 100 kW.
Dazu zählen:
Beispiele für förderungsfähige Anlagen(teile):
Wärmepumpe mit weniger als 100 kW thermischer Leistung
Gefördert werden Wärmepumpen die überwiegend zum Heizbetrieb eingesetzt werden.
Beispiele für förderungsfähige Anlagenteile:
Hocheffiziente Nah-/Fernwärmeanschlüsse mit weniger als 100 kW thermischer Leistung
Gefördert werden alle Anlagenteile in Ihrem Eigentum, die zum Anschluss an ein Fernwärmenetz erforderlich sind. 80 % der Energie müssen aus erneuerbaren Quellen, hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplungsanalgen, sonstiger ungenutzter Abwärme oder einer Kombination daraus stammen.
Beispiele für förderungsfähige Anlagen(teile):
Neben der jeweiligen Anlage werden auch Planung und Montage sowie Demontage- und Entsorgungskosten als förderungsfähige Kosten anerkannt.
chtungen einreichen.
Förderumfang:
Anlagen < 50 kW:
Anlagen ≥ 50 kW und < 100 kW:
Die Förderung ist mit 35 % der förderungsfähigen Kosten begrenzt und wird als „De-Minimis“-Beihilfe ausbezahlt.
Detaillierte Angaben finden Sie in der PDF.
Die Kombination dieser Bundesförderung mit Landesförderungen ist möglich. Details siehe PDF
gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2020
Derzeit werden keine Anträge angenommen.
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Offen, Anträge werden angenommen.
Was wird gefördert?
Wer wird gefördert?
Einreichen können alle Betriebe, sonstige unternehmerisch tätige Organisationen sowie Vereine und konfessionelle Einrichtungen.
Förderumfang- und Bedingungen:
Der Förderungsumfang ergibt sich aus der im Förderungsvertrag mit der Kommunalkredit Public Consulting GmbH geforderten Mitförderung.
Weitere Informationen erhalten Sie beim Amt der Kärntner Landesregierung,Abteilung 8 - Umwelt, Wasser und Naturschutz, UA Energie DI Erich Mühlbacher
Flatschacher Straße 70
9020 Klagenfurt am Wörthersee
Telefon: (+43) 050 536 18211
Email: post.abt8@ktn.gv.at
Zu beachten:
Diese Förderung ist an eine Bundesförderung gekoppelt. Details dazu erhalten Sie in der Abt. 8 der Kärntner Landesregierung (siehe Link)
gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2020
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Was wird gefördert?
Förderungsfähige Anlagen(teile) für den erstmaligen Anschluss an eine Fernwärmeanlage
Wer wird gefördert?
Einreichen können alle Betriebe, sonstige unternehmerisch tätige Organisationen (auch Privatzimmervermieter), öffentliche Einrichtungen, Landwirte (sofern keine anderen Landesförderungen möglich sind) sowie gemeinnützige Vereine.
Förderumfang:
Für den Anschluss an eine Fernwärmeanlage wird ein einmaliger nicht rückzahlbarer Baukostenzuschuss in Höhe von 40 %, bei gleichzeitigem Umstieg von einer Öl- oder Gaszentralheizung in Höhe von 50% der anerkennbaren Investitionskosten unter Einbeziehung möglicher Bundes- oder EU-Förderungen gewährt.
Zu beachten:
Ja. Details siehe pdf.
gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2020
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Offen, Anträge werden angenommen.
Was wird gefördert?
Gefördert werden Zentralheizungskessel für Gebäude, die mit Holzpellets, Hackgut aus fester Biomasse oder Stückholz betrieben werden.
Wer wird gefördert?
Einreichen können alle Betriebe, sonstige unternehmerisch tätige Organisationen (auch Privatzimmervermieter), öffentliche Einrichtungen, Landwirte (sofern keine anderen Landesförderungen möglich sind) sowie gemeinnützige Vereine.
Förderumfang:
Die Förderung wird in Form eines einmaligen, nicht rückzahlbaren Baukostenzuschusses in Höhe von 50 % der Investitionskosten unter Einbeziehung möglicher Bundes- oder EU-Förderungen gewährt. Die maximale Höhe des Baukostenzuschusses beträgt für Pellets-, Scheitholz- und Hackschnitzelheizungsanlagen:
Pauschale:
Zuschlagsmöglichkeit:
Zu beachten:
Ja. Details siehe pdf.
gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2020
Derzeit werden keine Anträge angenommen.
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Offen, Anträge werden angenommen.
Was wird gefördert?
Alle notwendigen Landesbeteiligungen an Bundesförderungen oder Förderungen der Europäischen Union in den Bereichen Erneuerbare Energie und Energieeffizienz. Die Gebäude können öffentlich, gewerblich oder durch gemeinnützige Vereine genutzt werden.
Wer wird gefördert?
Natürliche und juristische Personen.
Förderumfang:
Dieser ergibt sich aus der jeweiligen Bundesförderungen oder Förderungen der Europäischen Union.
Die Höhe des Landeszuschusses wird durch die Förderstellen des Bundes oder der Europäischen Union vorgegeben.
Die Förderung wird in Form eines nicht rückzahlbaren Baukostenzuschusses gewährt.
Nähere Informationen erhalten Sie in der Abt. 8 der Kärntner Landesregierung.
Diese Förderung ist an die Vergabe einer Bundesförderung mit notwendiger Landesbeteiligung gekoppelt.
gültig von 2019 - 2020
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Offen, Anträge werden angenommen.
Wer wird gefördert?
Einreichen können alle Betriebe, sonstige unternehmerisch tätige Organisationen, Vereine, konfessionelle Einrichtungen und öffentliche Gebietskörperschaften.
Was wird gefördert?
Gefördert werden klimafreundliche Mobilitätslösungen, die zur Forcierung des Rad- und Fußgängerverkehrs, von umweltschonendem Mobilitätsmanagement auf regionaler, kommunaler, betrieblicher sowie touristischer Ebene und zur Förderung der Umstellung von Transportsystemen, Fuhrparks und Flotten auf alternative Antriebe und Kraftstoffe beitragen.
Nachfolgend werden Beispiele für förderungsfähige Maßnahmen bzw. Kosten angeführt:
Förderumfang:
Zu beachten:
Detaillierte Angaben finden Sie in der PDF.
Die Kombination dieser Bundesförderung mit Landesförderungen ist möglich. Details siehe PDF
gültig von 2019 - 2020
Derzeit werden keine Anträge angenommen.
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Offen, Anträge werden angenommen.
Was wird gefördert?
Für Betriebe, Gebietskörperschaften und Vereine:
Wer wird gefördert?
Förderungsmittel werden für alle Unternehmen und sonstige unternehmerisch tätige Organisationen bereitgestellt. Darüber hinaus können auch öffentliche Gebietskörperschaften, Vereine und konfessionelle Einrichtungen einreichen.
Förderumfang:
Zu beachten:
Voraussetzung für alle Förderangebote E-Mobilität:
Ja. Details siehe pdf
gültig von 2019 - 2020
Derzeit werden keine Anträge angenommen.
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Offen, Anträge werden angenommen.
Was wird gefördert?
Für Betriebe, Gebietskörperschaften und Vereine:
Wer wird gefördert?
Förderungsmittel werden für alle Unternehmen und sonstige unternehmerisch tätige Organisationen bereitgestellt. Darüber hinaus können auch öffentliche Gebietskörperschaften, Vereine und konfessionelle Einrichtungen einreichen.
Förderumfang:
Zu beachten:
Voraussetzung für alle Förderangebote E-Mobilität:
Ja. Details siehe pdf
gültig von 2019 - 2020
Derzeit werden keine Anträge angenommen.
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Offen, Anträge werden angenommen.
Was wird gefördert?
Für Betriebe, Gebietskörperschaften und Vereine:
Wer wird gefördert?
Förderungsmittel werden für alle Unternehmen und sonstige unternehmerisch tätige Organisationen bereitgestellt. Darüber hinaus können auch öffentliche Gebietskörperschaften, Vereine und konfessionelle Einrichtungen einreichen.
Förderumfang:
Zu beachten:
Voraussetzung für alle Förderangebote E-Mobilität:
Ja. Details siehe pdf
gültig von 2019 - 2020
Derzeit werden keine Anträge angenommen.
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Offen, Anträge werden angenommen.
Was wird gefördert?
Für Betriebe, Gebietskörperschaften und Vereine:
Wer wird gefördert?
Förderungsmittel werden für alle Unternehmen und sonstige unternehmerisch tätige Organisationen bereitgestellt. Darüber hinaus können auch öffentliche Gebietskörperschaften, Vereine und konfessionelle Einrichtungen einreichen.
Förderumfang:
Zu beachten:
Voraussetzung für alle Förderangebote E-Mobilität:
Ja. Details siehe pdf
gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2020
Derzeit werden keine Anträge angenommen.
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Offen, Anträge werden angenommen.
Was wird gefördert?
Alle notwendigen Landesbeteiligungen an Bundesförderungen oder Förderungen der Europäischen Union in den Bereichen Erneuerbare Energie und Energieeffizienz. Die Gebäude können öffentlich, gewerblich oder durch gemeinnützige Vereine genutzt werden.
Wer wird gefördert?
Natürliche und juristische Personen.
Förderumfang:
Dieser ergibt sich aus der jeweiligen Bundesförderungen oder Förderungen der Europäischen Union.
Die Höhe des Landeszuschusses wird durch die Förderstellen des Bundes oder der Europäischen Union vorgegeben.
Die Förderung wird in Form eines nicht rückzahlbaren Baukostenzuschusses gewährt.
Nähere Informationen erhalten Sie in der Abt. 8 der Kärntner Landesregierung.
Diese Förderung ist an die Vergabe einer Bundesförderung mit notwendiger Landesbeteiligung gekoppelt.
gültig von 2019 - 2020
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Wer wird gefördert?
Förderungsmittel für die Erzeugung von Strom zur Eigenversorgung in Insellage werden für alle Unternehmen und sonstige unternehmerisch tätige Organisationen bereitgestellt. Darüber hinaus können auch Vereine und konfessionelle Einrichtungen einreichen.
Was wird gefördert?
Gefördert werden Stromerzeugungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energieträger zur Eigenversorgung in Insellagen ohne Netzzugangsmöglichkeit (z.B. Berghütten).
Beispiele für förderungsfähige Anlagen(teile):
Neben der Anlage, werden auch Planung und Montage bei den förderungsfähigen Kosten berücksichtigt.
Förderumfang:
Die Berechnung der Förderung erfolgt in Form eines Prozentsatzes von den förderungsfähigen Investitionsmehrkosten. Die Förderung wird in Form eines einmaligen, nicht rückzahlbaren Investitionskostenzuschusses vergeben.
Weiterführende Informationen finden Sie im Informationsblatt Förderungsberechnung unter
www.umweltfoerderung.at/uploads/_infoblatt_frderungsberechnung.pdf
Zu beachten:
Detaillierte Angaben finden Sie in der PDF.
Die Kombination dieser Bundesförderung mit Landesförderungen ist möglich. Details siehe PDF